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Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung

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Oberverwaltungsgericht Saarland – Az.: 1 A 613/16 – Beschluss vom 15.01.2018

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. November 2016 – 2 K 29/15 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 28.225,56 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor näher bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht das Klagebegehren der Klägerin abgewiesen, sie im Wege des Schadensersatzes dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre sie am 1.11.2012 auf den Dienstposten „Sachgebietsleitung 15 (Organisation, Zentrale Dienste)“ befördert worden. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 6.11.2015 – 1 B 151/15 – in dem zwischen den Beteiligten anhängig gewesenen Eilrechtsschutzverfahren ausgeführt, der Schadensersatzanspruch scheitere bereits an der Regelung des § 839 Abs. 3 BGB, weil die Klägerin den Schaden nicht durch den Gebrauch eines Rechtsmittels abgewendet habe. Sie habe einen zeitnahen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht gestellt und deshalb das Erlöschen ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs und den Verlust eines etwaigen Schadensersatzanspruchs infolge eines rechtsbeständigen Abbruchs des Auswahlverfahrens hinzunehmen.

Die hiergegen im Schriftsatz vom 1.2.2017 erhobenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 4 VwGO beschränkt ist, geben auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen in den Schriftsätzen der Klägerin vom 14.6.2017 und vom 10.8.2017 keinen Anlass, das erstinstanzliche Urteil einer Überprüfung im Berufungsverfahren zuzuführen. Die Ausführungen der Klägerin lassen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils erkennen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch ist ihnen zu entnehmen, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Auch kann auf der Grundlage der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht erkannt werden, dass das angefochtene Urteil von der Entscheidung eines Divergenzgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) oder ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel gelte[…]


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