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Corona-Pandemie – Verbot Beherbergung zu privaten Zwecken in Ferienhäusern

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 13 B 346/21.NE – Beschluss vom 26.03.2021

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller ist Vermieter von 17 Ferienhäusern in der F.     . Sein sinngemäßer Antrag, § 15 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 5. März 2021 (GV. NRW. S. 216), zuletzt geändert durch Art. 1 der Dritten Änderungsverordnung vom 22. März 2021 (GV. NRW. 2021 S. 272a) – Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) – vorläufig auszusetzen, soweit dieser Übernachtungen zu privaten Zwecken in Ferienhäusern untersagt, hat keinen Erfolg.

Der gemäß § 47 Abs. 6, Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a JustG NRW statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung ist nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Der Senat hat mit Beschluss vom 23. Dezember 2020 – 13 B 1707/20.NE -, juris, Rn. 14 ff., u. a. in Bezug auf das Verbot der Beherbergung zu privaten Zwecken in § 15 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 vom 30. November 2020 (GV. NRW. S. 1060a) in der zuletzt durch die Verordnung vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1122d) geänderten Fassung (Coronaschutzverordnung alte Fassung – CoronaSchVO a. F.) Folgendes ausgeführt:

„ist der Erlass einer normbezogenen einstweiligen Anordnung nicht dringend geboten, weil der in der Hauptsache gestellte Normenkontrollantrag nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht offensichtlich begründet ist (A.) und die deswegen anzustellende Folgenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt (B.).

A. Die mit dem in der Hauptsache gestellten Normenkontrollantrag angegriffenen Regelungen sind auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers nicht offensichtlich rechtswidrig.

1. Es bestehen keine offensichtlich durchgreifenden Bedenken dagegen, dass die maßgeblichen Vorschriften in §§ 32 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, 28a Abs. 1 Nr. 12, 13 […]


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