Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 12 U 41/19 – Beschluss vom 18.07.2019
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 19.2.2019 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Potsdam, Az. 6 O 165/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Hierzu erhält der Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erteilung einer Rechnung über durchgeführte Fensterbauarbeiten und Arbeiten zum Einbau von Innenjalousien im Hause des Klägers. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Ausstellung einer Rechnung als Nebenpflicht aus dem bestehenden Vertrag bestehe nur, wenn der Schuldner im Einzelfall ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung einer Rechnung habe. Im vorliegenden Fall sei ein solches besonderes Interesse nicht ersichtlich. Der Kläger sei nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Soweit er geltend mache, er benötige eine Rechnung, um die durchgeführten Bauleistungen gegenüber der Bank nachzuweisen, treffe dies nach dem von ihm vorgelegten Auszug aus dem Darlehensvertrag nicht zu. Danach sei die Vorlage einer Rechnung nicht die notwendige Voraussetzung für die weitere Auskehr des Kredits. Soweit der Kläger geltend mache, er benötige die Rechnung zur Ermäßigung seiner Einkommensteuer wegen Aufwendungen für Handwerkerleistungen, liege auch ein solcher Fall nicht vor, da die Werkleistung der Beklagten ein Neubauvorhaben betroffen habe.
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 25.02.2019 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 25.03.2019 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel mit einem am 25.04.2019 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Kläger rügt die Verletzung materiellen Rechts. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ergebe sich ein Anspruch auf Rechnungsausstellung bereits aus § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG. Danach gelte die Pflicht zur Rechnungsausstellung für alle Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, auch wenn die Leistungen an Nichtunternehmer oder an den Privatbereich von Unternehmern erbracht worden seien. Daneben habe er, der Kläger, auch ein berechtigtes Interesse an einer Rechnungsausstellung. Das ergebe sich aus der teilbetrieblichen Nutzung des streitgegenständlichen Gebäudes, das den Bet[…]