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Zeugnis – Erwähnung der Karnevalszeit

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Weiberfastnacht bis einschließlich Aschermittwoch
ArbG Köln – Az.: 19 Ca 3743/18 – Urteil vom 11.01.2019

1. Das Versäumnisurteil vom 18.07.2018 wird aufrechterhalten.

2. Die Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert beträgt 2.000,00 Euro.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Berichtigung eines Zeugnisses.

Die Klägerin war vom 15.03.2013 bis 31.08.2017 bei der Beklagten als Servicekraft im Gasthaus „…“ beschäftigt. Karneval wurde im Jahr 2017 von Weiberfastnacht, den 23.02.2017 bis Aschermittwoch, den 01.03.2017 gefeiert. Die Klägerin arbeitete unter anderem am Freitag, den 24.02.2017 von 10:00 bis 23:20 Uhr und am Samstag, den 28.02.2017. Auch im Jahr 2014 arbeitete die Klägerin an Karneval, wobei sie nicht vorgetragen hat, an welchen Tagen.

Das Arbeitsverhältnis endete nach einem Kündigungsschutzverfahren mit arbeitsgerichtlichem Vergleich vom 23.01.2018 (Az. 13 Ca 4752/17), in dem sich die Beklagte verpflichtete, der Klägerin ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis mit guter Leistungs- und Führungsbewertung und einer Dankes-, Wunsches- und Bedauernsformel auszustellen.

Die Beklagte erteilte der Klägerin sodann das mit der Klageschrift vom 01.06.2018 als Anlage beigefügte Arbeitszeugnis vom 01.09.2017 (Bl. 10 d.A.), hinsichtlich dessen Einzelheiten auf die Anlage Bezug genommen wird.

Im Kammertermin vom 18.07.2018 ist ein klagestattgebendes Versäumnisurteil (Bl. 23 f. d.A.) gegen die Beklagte ergangen. Auf den Inhalt des Versäumnisurteils wird Bezug genommen. Das Versäumnisurteil ist den Beklagtenvertretern am 08.08.2018 zugestellt worden. Hiergegen hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 06.08.2018 (Bl. 25 f. d.A.) Einspruch erhoben. Hinsichtlich des Inhalts der Einspruchsschrift wird auf diese Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,  das Versäumnisurteil vom 18.07.2018 aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte beantragt,  das Versäumnisurteil vom 18.07.2018 aufzuheben und die Klage   abzuweisen.

Sie behauptet, die Klägerin habe nie während der Karnevalszeit gearbeitet. Denn der Samstag nach Weiberfastnacht sei kein Karnevalstag.
Entscheidungsgründe
A.  Das Versäumnisurteil vom 18.07.2019 war aufrechtzuerhalten. Es ist zu Recht ergangen.


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