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Rechtsanwälte Kotz GbR

Raumtemperatur in gemieteten Gewerberäumen in Heizperiode vom 1. Oktober bis zum 30. April

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Streit um Heizungsprobleme in Arztpraxis endet vor Gericht
Die Geschichte des Rechtsstreits beginnt im Herzen von Brandenburg, in einem sorgfältig konzipierten Ärztehaus, wo eine Arztpraxis in den Gewerberäumen des Gebäudes untergebracht ist. Die Praxis ist die letzte verbliebene Mieterin in einem Gebäude, das ursprünglich als Zentrum für medizinische Dienstleistungen konzipiert wurde. Die jetzige Eigentümerin des Gebäudes, die Verfügungsbeklagte, plant, die verbleibenden Geschäftseinheiten in Eigentumswohnungen umzuwandeln.

Im Jahr 2018 kündigte die Verfügungsbeklagte umfassende Umbauarbeiten an, darunter auch den Austausch einer veralteten, fehleranfälligen Heizungsanlage. Diese Umbauarbeiten störten den Betrieb der Arztpraxis erheblich. Doch das Hauptproblem, das diesen Rechtsstreit auslöste, waren wiederkehrende Heizungsstörungen, die während der Heizperiode 2018/2019 begannen.

Direkt zum Urteil Az: 3 U 26/21 springen.

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Unausweichliche Auseinandersetzungen und gerichtliche Vergleiche
Die Parteien einigten sich in einem einstweiligen Verfügungsverfahren darauf, dass eine angemessene Heizung der Praxisräume gewährleistet werden sollte. Trotz dieser Vereinbarung kamen die Konflikte zwischen den Parteien in Bezug auf die dauerhafte Wärmeversorgung des Mietobjekts der Verfügungsklägerin nicht zur Ruhe. Die Verfügungsklägerin, die Arztpraxis, behauptete sogar, dass sie Gesundheitsbeeinträchtigungen wie Kopfschmerzen durch den Betrieb der Infrarotheizstrahler erlitt.
Auswirkungen auf den Praxisbetrieb und Gesundheitsbedenken
Die Unzufriedenheit der Verfügungsklägerin hinsichtlich der Wärmeversorgung der Praxisräume und die angeblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen durch den Betrieb der Infrarotheizstrahler ließen das Thermometer des Konflikts weiter steigen. Es ist wichtig zu beachten, dass die Wärmeversorgung eines Arztpraxisgebäudes nicht nur die Arbeitsbedingungen beeinflusst, sondern auch Auswirkungen auf die Patientenversorgung und den allgemeinen Praxisbetrieb haben kann. Die geschilderten Gesundheitsprobleme stellen daher eine ernsthafte Sorge dar.
Unbefriedigende Lösungen und fortgesetzte Konflikte
Trotz mehrerer einstweiliger Verfügungen und Vergleiche blieben die Heizungsprobleme in den Praxisräumen der Verfügungsklägerin bestehen, was zu fortgesetzten Konflikten und schließlich zu dem Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg führte. Infolge der anhaltenden Meinungsverschiedenhe[…]


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