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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rückabwicklung Fahrzeugkaufvertrag wegen Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges

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LG Duisburg – Az.: 2 O 223/16 – Urteil vom 07.05.2018

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.201,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 29.04.2016 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückübereignung des C, Fahrzeugidentifikationsnummer…..

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorstehenden Fahrzeugs in Verzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorprozessualen Rechtsanwaltsgebühren ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.171,67 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 8%, die Beklagte 92 % .

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Mit Kaufvertrag vom 30.11.2013 erwarb die Klägerin bei der Beklagten in Q den gebrauchten C mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer ########## zum Kaufpreis von insgesamt 24.200,00 Euro. Das Fahrzeug wurde am 02.03.2010 erstmals zugelassen. Am 14.12.2013 wurde das Fahrzeug der Klägerin übergeben. Im März 2014 stellte die Klägerin fest, dass sich in den Dachkanten im Bereich aller vier Einstiegstüren jeweils eine Verformung/Beule befindet. Sie stellte ihr Fahrzeug bei der Firma L in E vor. Dort wurde ihr mitgeteilt, dass diese Verformungen mutmaßlich von der unsachgemäßen Anbringung eines Dachgepäckträgers stammten. Zur Beseitigung sei mit Reparaturkosten von mindestens 2.500,00 Euro zu rechnen.

(Symbolfoto: Opat Suvi /Shutterstock.com)

Mit Schreiben vom 13.03.2014 wandte sich die  Klägerin persönlich an die Beklagte und bat um Beseitigung u.a. der Verformungen/Beulen bis zum 27.03.2014. Die Beklagte antwortete mit E-Mail vom selben Tag und lehnte Reparaturarbeiten im Hinblick auf die Verformungen ab, da diese bei Auslieferung des Fahrzeuges nicht vorhanden gewesen seien. Mit Sch[…]


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