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Rechtsanwälte Kotz GbR

Identifizierung der Mobilfunkteilnehmer bei Prepaid-Produkten

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Verwaltungsgericht Köln
Az.: 11 K 240/00
Verkündet am 22.09.2000
Urteil ist nicht rechtshängig – momentan anhängig vor dem OVG Münster

VERWALTUNGSGERICHT KÖLN
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Die 11. Kammer hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. September 2000 für Recht erkannt:
Der Bescheid der Beklagten vom 08. Dezember 1999 Az.: Z 21b B 6290/6313 – wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. –

T a t b e s t a n d
Die Klägerin ist ein Unternehmen, das als sogenannter Service Provider im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Mobilfunkdienstleistungen, verschiedener Mobilfunknetzbetreiber (D1-, D2 und E-Netz) vertreibt und anbietet. Die Klägerin verschafft Dritten, der. Erdkunden, Telekommunikationsdienstleistungen, die über die Telekommunikationsnetze der Mobilfunknetzbetreiber erbracht werde-. In diesem Zusammenhang bietet die Klägerin unter anderem sogenannte Prepaid-Produkte der Netzbetreiber an. Diese bestehen in der Regel aus einem Mobiltelefon und einer sogenannten Prepaid-Card. Die Prepaid-Card ist eine Telefonkarte, die per Barzahlung, Kreditkarte, Überweisung oder Lastschrift mit einem bestimmten. Guthaben „aufgeladen“ werden kann. Das Guthaben wird anschließend abtelefoniert. Der Kunde tritt damit für die noch zu erbringenden Telekommunikationsdienste durch eine Vorauszahlung in Vorleistung. Die Erhebung personenbezogener Daten des Kunden zwecks Identifizierung desselben ist für die Klägerin aufgrund der Vorleistungspflicht des Kunden – anders als beim Abschluß von Standardverträgen, bei denen die Klägerin selbst durch Bereitstellung der Telekommunikationsdienste in Vorleistung tritt – weder für die Begründung noch für die Erbringung der Dienste erforderlich.
Aufgrund eines erfolglosen Auskunftsersuchens der Bezirkskrimininalinspektion Lübeck zur Feststellung eines Nutzers einer durch die Klägerin vertriebenen Prepaid-Karte bat die Beklagte mit Schreiben vom 27. September 1999 um Auskunft, wie die Klägerin ihren Verpflichtungen zur Führung von Kundendateien nachkomme. Die Beklagte wies darauf hin, dass die Klägerin zur Führung entsprechender Kundendateien verpflichtet sei und erinnerte an die von ihr im Jahre 1997 herausgegebenen „Leitlinien“ für d[…]


Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/identi2.htm

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