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Leistungsverweigerungsrecht bei Inanspruchnahme durch Gläubiger nach vorheriger Abtretung

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AG Bremen – Az.: 19 C 543/19 – Urteil vom 22.09.2020

1. Die Klage wird als derzeit unbegründet abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt vorbehalten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung.

Die Klägerin war am 27.06.2019 unter der Buchungsnummer XYZ auf die von der Beklagten und ihrer Codeshare Partner A. K. Airlines durchzuführenden Flüge XYZ, XYZ, XYZ von Bangalore über Paris und Amsterdam nach Bremen gebucht. Der Flug von Bangalore nach Paris wurde unstreitig verspätet durchgeführt. Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass der Klägerin ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 600,00 Euro zusteht.

Die Klägerin trat mit Abtretungserklärung vom 29.07.2019 (Anlage B1, Bl. 17 d.A.) ihre Ansprüche ab an die A. Ltd.

Unter Vorlage der Abtretungserklärung zeigte die A. Ltd. der Beklagten die Abtretung der Forderung an.

Mit Schriftsatz vom 15.07.2020 gab der Klägervertreter unter Beifügung einer Vollmacht der A. Ltd. vom 25.09.2014 eine Verzichtserklärung im Namen der A. Ltd. ab.

Die Klägerin ist der Ansicht, ihre Abtretung an die A. Ltd. sei gem. § 134 BGB nichtig, da diese gegen § 2 Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) verstoße. Auch ändere die Vorschrift des § 409 BGB nichts an der gegebenen materiellen Rechtslage. Die Klägerin sei unverändert Inhaberin der Forderung und somit aktivlegitimiert.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 600,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.09.2019 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte stellt unstreitig, dass der Flug XYZ von Bangalore nach Paris am 27.06.2019 lediglich verspätet durchgeführt werden konnte. Die Klägerin sei jedoch nicht aktivlegitimiert, da sie ihre Ansprüche am 29.07.2019 wirksam an das Inkassounternehmen A. abgetreten habe. Aus § 409 BGB ergebe sich, dass die Klägerin die Abtretung auch im Fall von deren Unwirksamkeit gegen sich gelten lassen müsse.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schr[…]


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