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Fahrradfahrerhaftung bei Zusammenstoß mit Kind auf Fußgängerweg

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AG Erfurt – Az.: 5 C 1402/19 – Urteil vom 19.08.2020

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 571,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%punkten über Basiszinssatz seit 19.06.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Parteien wie folgt auferlegt:

– Gerichtskosten: Kläger zu 1/5, Beklagter zu 4/5.

– Kosten außergerichtl. Kläger: Dieser selbst zu 1/4, Beklagter zu 3/4.

– Kosten außergerichtl. Beklagter: Kläger zu 1/5, Beklagter zu 4/5.

– Kosten außergerichtl. Widerbeklagte zu 2.: Der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Mit ihrer Klage bzw. Widerklage verfolgen Kläger und Beklagter wechselseitig Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Unfallereignis vom 19.06.2018 um 17:40 Uhr auf dem Gehweg der …..straße in ….. Die Widerbeklagte zu 2 wird als gesetzliche Vertreterin des Klägers und Widerbeklagten zu 1. wegen behaupteter Aufsichtspflichtverletzung in Anspruch genommen.

Der Beklagte befuhr zum Unfallzeitpunkt mit seinem Fahrrad den rechts der Straße belegenen, durch Zusatzschild auch für Fahrräder frei gegebenen Fußgängerweg. Eine farbliche oder bauliche Abgrenzung zwischen Rad- und Fußweg ist dort nicht vorhanden. Der zum Unfallzeitpunkt neun Jahre alte Kläger verließ zu diesem Zeitpunkt die Musikschule (…) und lief in Begleitung der ihm nachfolgenden Widerbeklagten zu 2.) auf den am Ende des Eingangsbereichs befindlichen Gehweg. Dabei kam es zur Kollision zwischen Kläger und Beklagten. Der Kläger kam zu Fall. Infolge des eingeleiteten Bremsvorgangs überschlug sich das Fahrrad und der Beklagte stürzte nach vorne über den Fahrradlenker.

Der Kläger befand sich vom 19. bis 21.06.2018 stationär zur Aufnahme im Helios-Klinikum ….. Die Befundung ergab ein Schädelhirntrauma 1. Grades sowie Abschürfungen und Hämatombildungen im Gesichts-, Oberkörper und Extremitätenbereich.

Der Kläger behauptet, der Beklagte sei mit unangemessen hoher Geschwindigkeit auf dem gemeinsamen Rad- und Fußweg gefahren, zudem deutlich zu nah an den abgegrenzten Grundstücken. Der Kläger habe zehn Tagen lang Schmerzmittel zu sich nehmen und im Übrigen noch längere Zeit psychisch mit dem Unfallgeschehen kämpfen müsse[…]


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