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Formularmietvertrag – Wirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel

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AG Dresden – Az.: 141 C 4810/12 – Urteil vom 12.12.2012

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 499,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.08.2012 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 499,80 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Symbolfoto: Von U.J. Alexander /Shutterstock.com

Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Rückzahlung eines Teils ihrer Mietsicherheit.

Zwischen der Klägerin als Mieterin und den Beklagten als Vermieterin wurde am 30.10./ 02.11.2009 ein Mietvertrag über eine Wohnung in … geschlossen. Gemäß § 9 Ziffer 2 des von den Beklagten verwendeten Formularmietvertrags übernimmt der Mieter die Schönheitsreparaturen während der Mietzeit auf eigene Kosten. Ferner heißt es in dieser Vertragsklausel:

„(…) Alle Schönheitsreparaturen sind fachgerecht, nach Zweck und Art der Mieträume regelmäßig auszuführen, wenn das Aussehen der Räume des Mietobjekts mehr als nur unerheblich durch den Gebrauch beeinträchtigt ist.“

Es folgt eine Quotenabgeltungsklausel, derzufolge sich der Anteil des Mieters an den Renovierungskosten bei noch nicht fälligen Schönheitsreparaturen „nach dem Verhältnis des Zeitraumes seit Durchführung der letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit zu dem vollen Renovierungsturnus (bemisst), bezüglich dessen die Parteien davon ausgehen, dass die Schönheitsreparaturen an Wänden und Decken der Küchen, Bäder und Duschräume in der Regel alle drei Jahre, der Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten in der Regel alle fünf Jahre und der sonstigen Räume in der Regel alle sieben Jahre, gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses, beträgt.“

Am 27.06.2011 gab die Klägerin die Wohnung zurück, wobei der von ihr vorgenommene Anstrich von Wänden und Decken fle[…]


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