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Grundbuchberichtigungszwang zur Beibringung Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes

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OLG Hamm – Az.: I-15 W 483/11 – Beschluss vom 11.01.2012

Die Zwangsgeldfestsetzung im angefochtenen Beschluss des Grundbuchamtes wird aufgehoben.
Gründe
I.

Dem Beteiligten ist in dem Zwangsversteigerungsverfahren 10 K 53/87 AG Herne durch rechtskräftigen Beschluss vom 11.07.1988 der Zuschlag des vorgenannten Grundstücks für den durch Zahlung zu berichtigenden Betrag von 350.000,00 DM unter Bedingung erteilt worden, dass keine Rechts bestehen bleiben. Das Vollstreckungsgericht hat in der Folgezeit ein Eintragungsersuchen gem. § 130 ZVG an das Grundbuchamt nicht gerichtet, weil eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes gem. § 22 GrEStG nicht vorgelegt worden ist.

Der Beteiligte hat mit Schreiben vom 17.05.2011 bei dem Grundbuchamt beantragt, ihn aufgrund des genannten Zuschlagsbeschlusses als Eigentümer einzutragen. Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 23.05.2011 das Fehlen der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes beanstandet und dem Beteiligten zugleich gem. § 82 S. 1 GBO unter Hinweis auf die Möglichkeit der Festsetzung eines Zwangsgeldes die Verpflichtung auferlegt, diese Unbedenklichkeitsbescheinigung zu beschaffen. Nachdem der Beteiligte seine Verpflichtung zur Beibringung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung ausdrücklich in Abrede gestellt hat, hat das Grundbuchamt durch Beschluss vom 21.11.2011 den Eintragungsantrag des Beteiligten zurückgewiesen, gegen ihn ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 € festgesetzt und ihn darauf hingewiesen, nach Ablauf einer weiteren bis zum 15.01.2012 gesetzten Frist sei die Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 1.000 € beabsichtigt.

Gegen die Zwangsgeldfestsetzung und die „Androhung eines weiteren Zwangsgeldes“ im Beschluss des Grundbuchamtes vom 21.11.2011 richtet sich die Beschwerde des Beteiligten, die er mit Schreiben vom 24.11.2011 bei dem Grundbuchamt eingelegt hat, das dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 29.11.2011 nicht abgeholfen hat.

II.

Der Senat geht davon aus, dass sich das Rechtsmittel des Beteiligten ausschließlich gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes in dem angefochtenen Beschluss richtet. Denn sowohl das ausformulierte Beschwerdebegehren als auch die Begründung seines Rechtsmittels richten sich allein dagegen, von ihm, dem Beschwerdeführer, durch die Festsetzung des Zwangsmittels die Beibringung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes zu erzwingen. Demgegenüber kann der Senat nicht feststellen, dass der Beteiligte mit seiner Beschwerde auch seinen eigenen Eintragungs[…]


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