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Beitragsbemessung in gesetzlicher Kranken- und Pflegeversicherung

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Hessisches Landessozialgericht – Az.: L 1 KR 291/15 – Urteil vom 21.06.2018

I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 20. August 2015 abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2014 wird insoweit aufgehoben, als eine Entscheidung über die Beitragsbemessung zur sozialen Pflegeversicherung erfolgt.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung auf die Renten des Klägers im Blick auf den Betreuungs- und Erziehungsaufwand für Kinder zu reduzieren sind.

Der 1949 geborene Kläger ist vom 1. Juli 2011 an als Rentner bei der Beklagten in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) krankenversichert und bei der Beigeladenen zu 1 pflegeversichert und bezieht zusätzlich seit dem 1. Juli 2011 neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (2011 i.H.v. 1.664,58 €) eine Betriebsrente (monatlich 2.035,27 € von der C. e.V.). Er ist Vater von 5 Kindern (D., geboren 1978; E., geboren 1980; F., geboren 1980; G., geboren 1995 und H., geboren 1997). Nach dem Mai 2014 erzielt der Kläger wieder ein Beschäftigungseinkommen und ist weiterhin bei der Beklagten in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert.

Mit Schreiben vom 7. Dezember 2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten unter Hinweis auf das „Beitragskinderurteil“ des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 3. April 2001, 1 BvR 1629/94) bei der Beitragsbemessung auf seine betriebliche Altersversorgung hinsichtlich des Krankenversicherungsbeitrages einen monatlichen Abschlag gestaffelt an der Kinderzahl vorzunehmen. Als Rentner zahle er nun auf seine Betriebsrente und seine gesetzliche Rente höhere Beiträge als als sozialversicherungspflichtig Beschäftigter. Zwei seiner Kinder seien noch schulpflichtig und E. zudem als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 80 und dem zuerkannten Merkzeichen H unterstützungsbedürftig. Es bestehe eine nicht berechtigte Ungleichbehandlung zu kinderlosen Beitragszahlern. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 erläuterte die Beklagte die gesetzlichen Bestimmungen zur Beitragsberechnung aus Versorgungsbezügen. Unter dem 17. Juli 2013 (in der Verwaltungsakte der Beklagten weist das Schreiben das Datum vom 16. Juli […]


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