Amtsgericht Bad Homburg v. d. Höhe
Az.: 2 C 49/01-18
Urteil vom 22.03.2001
Tenor
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Bad Homburg v. d. Höhe aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.03.01 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.100,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend. Sie buchte bei der Beklagten für die Zeit vom 22.06. bis 06.07.2000 eine Reise in das Hotel …. Der Reisepreis belief sich für die Klägerin sowie deren mitreisenden Mann bei Flug und Übernachtung mit Frühstück auf 1.428,00 DM. Am 28.06.2000 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und meldete einen Sturz im Badezimmer. Wegen dieses Sturzes und der damit einhergehenden Folgen macht die Klägerin nunmehr 5.296,57 DM geltend. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berechnung im Schriftsatz vom 13.03.2001 (Bl. 79 d.A.) verwiesen.
Die Klägerin behauptet, sie sei am 27.06.2000 auf den Fliesen des Badezimmers ausgerutscht. Grund hierfür sei es gewesen, dass dieser Bodenbelag extrem glatt und ohne Halt gewesen sei. Es habe jegliche Rutschfestigkeit gefehlt. Offensichtlich seien hier Fliesen, die nur für Wände geeignet seien auf dem Fußboden verlegt worden. Außerdem weise das Badezimmer ein Gefälle von 8 cm pro Meter auf. Zahlreiche andere Gäste seien auch schon ausgerutscht. Aufgrund dieses Sturzes habe sich die Klägerin verletzt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift verwiesen. Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stünde wegen dieses