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WEG-Eigentümer haftet für Schlüsselverlust durch seinen Mieter

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Schlüsselverlust mit Folgen: Wohnungseigentümer haftet für Schaden
Im vorliegenden Fall, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg, Az.: 10 U 100/22, am 27.04.2023, dass ein Wohnungseigentümer in einer Wohneigentümergemeinschaft (WEG) für den Schlüsselverlust durch seinen Mieter haften muss. Der Schlüsselverlust brachte ein erhebliches Sicherheitsrisiko für die gesamte Anlage mit sich, das durch den Austausch von Zylindern in der Schließanlage behoben werden musste. Die Klägerin, eine WEG, argumentierte, dass durch den Schlüsselverlust die Sicherheit der Anlage nicht mehr gewährleistet war, und forderte vom Beklagten eine Entschädigung für die durch den Zylinderaustausch entstandenen Kosten.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 10 U 100/22 >>>

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Schlüsselverlust und das Sicherheitsrisiko
Die Klägerin behauptete, dass aufgrund des Schlüsselverlustes diverse Zylinder ausgetauscht werden mussten, um das Sicherheitsrisiko zu minimieren. Sie stellte dem Beklagten die Kosten hierfür in Höhe von 6.627,71 Euro in Rechnung, welcher die Zahlung jedoch ablehnte. Der Streitpunkt war hierbei, ob der Schlüsselverlust die Sicherheit der Anlage beeinträchtigt hatte und ob die ausgetauschten Zylinder tatsächlich aufgrund des Schlüsselverlustes ausgewechselt werden mussten.
Haftung des Eigentümers für Schlüsselverlust
Das Gericht urteilte, dass der Wohnungseigentümer für den durch den Schlüsselverlust entstandenen Schaden haften muss. Die Richter begründeten dies damit, dass durch den Schlüsselverlust ein Missbrauchsrisiko entstand, welches eine Gefahr für die Vermögenseinbuße darstellte. Dies rechtfertigte die Kosten für den Austausch der Schließanlage, da dieser das Missbrauchsrisiko beseitigte.
Zurechnungszusammenhang zwischen Schlüsselverlust und Schadensbeseitigungsmaßnahme
Ein entscheidender Punkt in der Urteilsfindung war der Zurechnungszusammenhang zwischen dem Schlüsselverlust und der Maßnahme zur Schadensbeseitigung, also dem Austausch der Schließanlage. Dieser Zurechnungszusammenhang lag vor, wenn der Austausch das durch den Verlust entstandene Missbrauchsrisiko beseitigte. Es reichte aus, dass durch den Verlust eines zuordenbaren Schlüssels die Gefahr eines Missbrauchs begründet und das Risiko eines Schadens erhöht wurde.
Austausch der Schließanlage als adäquate Reaktion
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Austausch der Schließanlage eine angemessene Reaktion auf den Schlüsse[…]


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