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Wohngebäudeversicherung – Versicherungsschutz für Rohrbruch innerhalb eines Heizkessels

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Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 U 144/12 – 21 – Urteil vom 19.12.2012

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 06.03.2012 – Az: 14 O 96/11 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.088,74 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten eine Versicherungsleistung aus einer Wohngebäudeversicherung.

Der Kläger schloss mit der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung (Versicherungs-Nr. 04… F 001) entsprechend dem Versicherungsschein vom 04.11.2010 (Bl. 6 d.A.), der die Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 2000) in der Fassung 2008 (Bl. 13 d.A.) einbezieht. Darin heißt es:

„§ 4 Versicherungsfall; versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden

1. Entschädigt werden versicherte Sachen (siehe § 1), die durch

a) Brand, …

b) Leitungswasser (siehe § 6),

c) Sturm, …

2. Entschädigt werden auch Bruchschäden an Rohren der Wasserversorgung und Frostschäden an sonstigen Leitungswasser führenden Einrichtungen (siehe § 7).

§ 6 Leitungswasser

1. Leitungswasser ist das Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus

a) Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung,

b) mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbundenen sonstigen Einrichtungen,

c) Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie …

§ 7 Rohrbruch, Frost

1. Innerhalb versicherter Gebäude sind versichert frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren

a) der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen),

b) der Warmwasser- oder Dampfheizung,

c) von Sprinkler- oder Berieselungsanlagen,

2. Darüber hinaus sind innerhalb versicherter Gebäude auch versichert Frostschäden an

a) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen, Geruchsverschlüssen, Wassermessern oder ähnlichen Installationen,

b) Heizkörper, Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Teilen von Warmwasser- oder Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen,

…“

Am 12.12.2010 stellte der Kläger eine Funktionsstörung an seinem Heizkessel fest. Er legte ein Angebot über 7.788,74 EUR für den Austausch des Heizkessels vor (Bl. 24 d.A.). Die Beklagte ließ den Schaden durch den Sachverständigen L. feststellen, der einen Bericht vom 20.01.2011 verfasste (Bl. 27 d.A.), in dem er keinen Schaden feststel[…]


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