Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Schadensersatz wegen unberechtigter Nutzung einer Fotografie in Onlineshop

Ganzen Artikel lesen auf: Internetrechtsiegen.de

AG Köln – Az.: 148 C 333/21 – Urteil vom 12.09.2022

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grundlage dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit leistet in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen der unberechtigten Nutzung einer Fotografie, die eine Flasche „C-B“ zeigt (s. Anlage K1 = Bl. 62 GA; im Folgenden: Werk).

Der Kläger betreibt den Onlineshop „www.A.de“. Für diesen fertigte er im Frühjahr 2011 mehrere Fotos zur Bewerbung seiner Produkte, darunter auch das streitgegenständliche Werk.

Die Beklagte betreibt in K. in der Schweiz einen Getränkehandel und unterhält die Webseite https://www.r.ch/de/. Auf dieser stellte sie spätestens am 10.03.2019 das streitgegenständliche Werk ein, ohne die Einwilligung des Klägers eingeholt zu haben. Nachdem der Kläger hiervon erfuhr, ließ er die Beklagte unter dem 13.03.2019 anwaltlich abmahnen und forderte neben einer Unterlassungserklärung ferner Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten (s. Anlage K4 = Bl. 66 ff. GA). Die Beklagte gab daraufhin die begehrte Unterlassungserklärung ab, ließ aber die übrigen Forderungen anwaltlich zurückweisen (s. Anlage K5 = Bl. 71 f. GA).

(Symbolfoto: Rawpixel.com/Shutterstock.com)

Der Kläger ist der Ansicht, dass deutsches Urheberrecht anwendbar sei und führt hierzu aus, dass die Webseite der Beklagten in deutscher Sprache verfasst und damit an das gesamte deutschsprachige Publikum adressiert sei. Die Leistungen der Beklagten seien auch nicht auf das Gebiet der Schweiz beschränkt, da die AGB der Beklagten (vgl. Anlage A5 = Bl. 116 GA) keine territoriale Einschränkung enthielten, sodass auch aus Deutschland Bestellungen abgegeben werden könnten. Dem stehe weder das unterschiedliche Preisniveau der beiden Länder noch die Nutzung einer schweizerischen Toplevel-Domain entgegen. Auch sei das Unternehmen der Beklagten nicht weit von der deutschen Grenze entfernt. Es sei daher nicht auszuschlie[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv