Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Rückabwicklung Fahrzeugkaufvertrag – Entbehrlichkeit der Nachbesserungsfrist

Ganzen Artikel lesen auf: Autorechtonline.de

LG Köln – Az.: 18 O 415/17 – Urteil vom 05.12.2018

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.136,25 EUR zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges Nissan mit der Fahrgestellnr.: ….

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Die Streithelferin trägt ihre Kosten selbst.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger kaufte bei der Beklagten das im Klageantrag näher bezeichnete Fahrzeug Nissan Juke zu einem Preis von 12.775,- EUR. Das Fahrzeug verfügt entgegen dem Angebot vom 16.09.2016 nicht über einen höhenverstellbaren Fahrersitz.

Am 16./20.01.2017 teilte die X GmbH, eine Nissan Vertragswerkstatt, dem Kläger mit, dass der Sitz ein sicherheitstechnisches Bauteil und Bestandteil der ABE seines Fahrzeuges und damit eine Umrüstung nicht erlaubt sei. Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.02.2017 forderte der Kläger von der Beklagten die Kosten für eine Umrüstung mit einem höhenverstellbaren Sitz in Höhe von 1.511,46 EUR. Die Beklagte bot mit Schreiben vom 20.02.2017 den Einbau eines höhenverstellbaren Sitzes an. Mit Schreiben vom 17.03.2017 teilte die Nissan Deutschland Kundenbetreuung dem Kläger auf Anfrage mit, dass der Einbau eines höhenverstellbaren Sitzes für das Fahrzeug nicht freigegeben sei.

Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 03.05.2017 den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Mit Schreiben vom 23.03.2018 teilte Nissan Deutschland der Beklagten mit, dass der nachträgliche Einbau eines höhenverstellbaren Sitzes in das streitbefangene Fahrzeug möglich und zulässig sei.

Das Fahrzeug hat eine zu erwartende Gesamtlaufleistung von 200.000 Kilometern und ist bis heute etwa 10.000 Kilometer gelaufen.

Der Kläger behauptet, der Verkaufsberater und der Niederlassungsleiter der Beklagten hätten sowohl eine Nachbesserung als auch die Rückabwicklung abgelehnt. Eine Nachbesserung sei nicht möglich, jedenfalls habe er auf die Aussagen des Herstellers und des Autohaus X vertrauen dürfen.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 12.755,00 EUR zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer ….

2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 EUR freizus[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv