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Rechtsanwälte Kotz GbR

Geschwindigkeitsüberschreitung (wiederholte) und Fahrverbot

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OLG Hamm
Az: 4 Ss OWi 693/03
Beschluss vom: 04.12.2003

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Coesfeld vom 7. August 2003 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 04. Dezember 2003 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft zu einer Geldbuße von 135,- € verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt mit der Maßgabe, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Nach den getroffenen Feststellungen überschritt der Betroffene als Fahrer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXXXXX am 21. Januar 2003 auf der Landstraße 550 nahe Havixbeck-Tilbeck die außerorts zugelassene Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h fahrlässig um 36 km/h.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, das angefochtene Urteil – unter Verwerfung der weitergehenden Rechtsbeschwerde – im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Coesfeld zurückzuverweisen.

II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die von der Rechtsbeschwerde erhobene Verfahrensrüge ist nicht ordnungsgemäß ausgeführt i.S.v. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO iVm. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG.

2. Die auf die Sachrüge hin vorzunehmende Überprüfung des Schuldspruchs hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht ergeben und ist unbegründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG.

3. Auch der Rechtsfolgenausspruch lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht erkennen.
a) Zutreffend hat die Generalstaatsanwaltschaft ausgeführt, dass der Rechtsfolgenausspruch insofern keinen rechtlichen Bedenken unterliegt, als das Amtsgericht die für diesen Verstoß vorgesehene Geldbuße von 75,- € angesichts der Vorbelastungen des Betroffenen auf 135,- € erhöht hat.
b) Rechtsfehlerfrei hat das Amtsgericht ein Fahrverbot von einem M[…]


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