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Wildschäden: Darlegungs- und Beweislast für die Schadensverursachung durch Wildscheine

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LG Baden-Baden, Az.: 4 S 14/15, Urteil vom 05.02.2016

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichtes Baden-Baden vom 24.04.2015 – 1 C 199/13 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Parteien streiten darüber, ob der fast vollständige Verlust der Beeren in einem Weinberg der Klägerin durch Wildschweine verursacht wurde und der Beklagte als Jagdpächter der Klägerin den durch den Verlust der Beeren entstandenen finanziellen Schaden zu ersetzen hat.

Die Riesling-Ertragslage auf Flurstück xxx war im Oktober 2012 nach einer Vorlese, bei der angefaulte und unerwünschte Beeren aus der Anlage geschnitten worden waren, zum Schutz vor Vogelfraß engmaschig eingenetzt worden. Durch Einklammern des Netzbodens im Abstand von 15 cm sollte das Netz zusätzlich das Herunterfallen der Beeren auf den Boden verhindern.

Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, der Sachverständige xxx habe bei dem Besichtigungstermin am 11.01.2013 festgestellt, dass die Trauben im Netz wie auch an den Rebstöcken von Wildschweinen restlos gefressen worden seien. Dicht auftretende Trittspuren und Losungen seien direkt unter den Rebzeilen gefunden worden. Bei dem Referenzgrundstück xxx hätten 70 % der Beeren am eingeklammerten Netzboden gelegen. Das Flurstück xxx habe 52 Zeilen mit einer jeweiligen Länge von 100 m und je 100 Rebstöcken. Die Gesamtfläche betrage 0,11 ha. Der Zielertrag seien je nach Sorte 7.000 ltr./ha und 10.000 ltr./ha. Es seien 500 kg Trauben gewesen.

Der Kläger hat beantragt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.417,84 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab 15.06.2013 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin vorprozessual entstandene Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 302,10 EUR zu erstatten.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, bei einem ersten Besichtigungstermin am 26.12.2012 habe sich gezeigt, dass die Netze lediglich an zwei bis drei Stellen aufgerissen gewesen seien. Es habe sich dort lediglich eine einzelne, bereits total verwaschene und über 14 Tage alte Fährte eines Wildschweines befunden. Frische Fährten seien nicht ersichtlich gewesen. Die Netze seien leer geräumt gewesen. Es hätte sich darin noch maximal 10 kg verfaultes Traubengut befunden. Am Boden hätten sich kein[…]


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