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Erbfolgennachweis im Grundbuchberichtigungsverfahren

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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 2 Wx 49/21 – Beschluss vom 08.09.2021

Die Beschwerden des Beteiligten vom 4. Mai 2021 und 25. Juli 2021 gegen die Zwischenverfügungen des Grundbuchamts des Amtsgerichts Lübeck vom 28. Mai 2021 und 28. Juni 2021 werden zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.

In dem betroffenen Wohnungserbbaugrundbuch ist H. A. (Erblasserin) als Eigentümerin eingetragen, die am 30. November 2020 verstorben ist.

Die Erblasserin war mit M. A. verheiratet, der vorverstorben ist. Die Eheleute hatten am 11. März 1995 ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben und nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten den Beteiligten, ihren Sohn, als Schlusserben eingesetzt haben.

Mit Schreiben vom 11. Februar 2021 hat die Nachlassabteilung des Amtsgerichts Lübeck dem Grundbuchamt eine Kopie des Testaments nebst der Eröffnungsniederschrift vom 1. Februar 2021 – xxx – übersandt. Aus den auf dem Testament enthaltenen Eröffnungsvermerken ergibt sich, dass der Ehemann am 31. März 2000 verstorben ist, das Testament von der Erblasserin abgeliefert worden und am 13. April 2000 eröffnet und nach dem Tod der Erblasserin am 1. Februar 2021 nochmals eröffnet worden ist.

Der Beteiligte hat am 29. März 2021 unter Bezugnahme auf die Akte des Nachlassgerichts beantragt, das Grundbuch auf ihn als Alleinerben zu berichtigen.

Das Grundbuchamt hat ihn mit Schreiben vom 22. April 2021 darauf hingewiesen, dass der Erbnachweis nur durch Vorlage eines Erbscheins erbracht werden könne, weil es sich bei der Verfügung von Todes wegen vom 11. März 1995 um ein privatschriftliches Testament handele. Der Beteiligte hat die Auffassung vertreten, dass das Testament im Hinblick darauf, dass es beim Nachlassgericht Lübeck hinterlegt gewesen sei, in seiner rechtlichen Wirkung einem notariellen Testament gleichstehe, so dass ein Erbnachweis durch Vorlage eines Erbscheins nicht erforderlich sei. Hinzu komme, dass die finanzielle Belastung, mit der ein Erbschein für ihn verbunden sei, angesichts der Klarheit der Rechtslage unverhältnismäßig sei.

Mit Zwischenverfügung vom 28. April 2021 hat das Grundbuchamt ihm die Vorlage eines Erbscheins aufgegeben. Es hat ausgeführt, dass bei einem privatschriftlichen Testament die Erbfolge gemäß § 35 GBO mit einem Erbschein nachzuweisen sei. Dass das Testament beim Nachlassgericht hinterlegt gewesen sei, habe darauf keinen Einfluss.

Ge[…]


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