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Rechtsanwälte Kotz GbR

Geländefahrzeuge – Besteuerung als Pkw ab Mai 2005

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BUNDESFINANZHOF
Az.: II R 62/07
Urteil vom 09.04.2008

Leitsätze:
1. Nach Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO gilt ab 1. Mai 2005 auch für Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t der von der Rechtsprechung des BFH entwickelte Grundsatz, dass anhand von Bauart und Einrichtung des Kfz zu beurteilen ist, ob ein PKW oder ein LKW vorliegt. Soweit danach § 2 Abs. 2a KraftStG die Rechtslage lediglich rückwirkend klarstellt, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes.
2. Ergibt sich in Folge der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO eine Änderung der Bemessungsgrundlage, ist die Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG neu festzusetzen.

Tatbestand:
I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Eigentümer eines Toyota Landcruiser (Typ J8). Das Fahrzeug hat einen Dieselmotor mit einem Hubraum von 4 164 ccm, ein zulässiges Gesamtgewicht von 2 960 kg und einschließlich des Führerplatzes fünf Sitzplätze. Es ist seit dem 30. November 1990 mit der Fahrzeug- und Aufbauart „Personenkraftwagen geschlossen“ auf den Kläger zugelassen. Umbauten an dem Fahrzeug hat der Kläger nicht vorgenommen.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) stufte das Fahrzeug des Klägers mit Bescheid vom 14. Februar 2000 als „anderes Fahrzeug“ i.S. § 8 Nr. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) ein, unterwarf es der Gewichtsbesteuerung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG und setzte die Steuer ab dem 30. November 1997 auf jährlich 337 DM (= 172,31 EUR) fest.
Mit dem auf § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG gestützten Änderungsbescheid vom 21. Oktober 2005 setzte das FA die Steuer für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis 29. November 2005 auf 921 EUR und für die Zeit ab 30. November 2005 auf jährlich 1 578 EUR neu fest. Dabei ging das FA aufgrund der durch die Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 2. November 2004 (BGBl I 2004, 2772) mit Wirkung ab 1. Mai 2005 vorgenommenen Aufhebung des § 23 Abs. 6a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) davon aus, dass das Fahrzeug des Klägers ab diesem Zeitpunkt als PKW gemäß § 8 Nr. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG zu besteuern sei.


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