OLG Saarbrücken
Az.: 5 U 339/06
Urteil vom 13.01.2010
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 04.05.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (14 O 66/03) wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um einen Zahlungsanspruch auf Grund einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.
Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (Vers.-Nr. 1…). Dem Vertrag liegen die Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zugrunde. Für den Fall der Berufsunfähigkeit ergibt sich für den Kläger hieraus eine jährliche Rente von 5.341,20 € beginnend mit dem Eintritt der Berufsunfähigkeit. Außerdem besteht ein Anspruch auf Freistellung von den Versicherungsbeiträgen ab Eintritt der Berufsunfähigkeit (Bl. 2 d. A.). Der vertragliche Leistungszeitraum endete am 28.2.2006.
Der Kläger ist freiberuflich als Versicherungsfachmann mit einer Generalagentur für die W. Versicherung tätig. Im März 2001 teilte er der Beklagten mit, bei ihm sei Berufsunfähigkeit eingetreten (Bl. 3 d. A.). Nachdem ein fachorthopädisches Gutachten des Klinikum S. vom 13.03.2002 (Bl. 36 d. A.) eingeholt worden war, lehnte die Beklagte Ansprüche des Klägers mehrfach ab (Bl. 25 d. A.).
Die Kläger – der sich aufgrund eigenen Entschlusses im Februar 2006 hat operieren lassen – hat behauptet, bei ihm lägen erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen vor, die dazu führten, dass sein Leistungsvermögen unter 50 % seines ursprünglichen Leistungsvermögens gefallen sei. Er könne daher seinen Beruf als Versicherungsvertreter nicht mehr ausüben. Er leide insbesondere unter Erkrankungen der Wirbelsäule. Bei ihm liege ein massiv ausgeprägtes, chronisch degeneratives Zervikalsyndrom mit rezidivierenden Zervikobrachialgien und rezidivierenden Teilparesen der rechten Hand vor. […]