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Rücktritt Werklieferungsvertrag – Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllungskosten

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OLG München – Az.: 20 U 3637/18 Bau – Urteil vom 08.03.2019

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 6. September 2018, Az. 74 O 563/18, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Landshut ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um Ansprüche wegen Rücktritts von einem Werklieferungsvertrag.

Die Beklagte übermittelte der Klägerin unter dem 13. Dezember 2016 ein Angebot über die Lieferung eines Bausatzes für eine Fertiggarage zum Preis von € 25.687,06 (B 2), das die Klägerin mit der zusätzliche Kosten auslösenden Variante „Montagevermittlung“ annahm. Aufgrund von Unstimmigkeiten wegen des Inhalts der hierauf erhaltenen Auftragsbestätigung zog die Klägerin mit Mail vom 13. Januar 2017 (BB 19, BB 20) „den erteilten Auftrag … zurück“. Nach weiteren Gesprächen, insbesondere über das Erfordernis der Erstellung einer Bodenplatte und Aufkantung und über die deshalb nötige Anpassung der einzelnen Elemente (vgl. K 3, K 20, BB 11) sowie nach Erstellung entsprechender Pläne durch die Beklagte, übersandte die Beklagte der Klägerin am 6. Juli 2017 eine „Auftragsbestätigung“ (K 1). Darin nahm sie Bezug „auf den mit uns am 05.01.2017 verbindlich geschlossenen Vertrag“ und bat um Freigabe des nunmehr übermittelten Auftrags, welche die Klägerin am 9. Juli 2017 auch erklärte. Die aktuelle Vereinbarung enthielt im Vergleich zu dem vorhergehenden Auftrag zusätzlich Farbwahlen sowie einen Mehrpreis für eine Ziegeleindeckung und belief sich auf einen Wert von € 26.988,86. Die Klägerin hat nach den Plänen der Beklagten eine Bodenplatte samt Aufkantung auf zwei Seiten erstellt und das Entgelt für die Lieferung des Bausatzes vollständig bezahlt.

Die Beklagte hatte mit Mail vom 4. August 2017 (K 7) zunächst eine Lieferung des Bausatzes bis 29. September 2017 angekündigt, dann mit Mail vom 26. September 2017 (K 24) einen Liefertermin in KW 43 (23. bis 27. Oktober 2017) bestätigt. Am 29. September 2017 kündigte sie Lieferung der Garagenelemente am 17. Oktober 2017 und der Dachzie[…]


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