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Anscheinsbeweis und Haftungsverteilung bei Kettenauffahrunfall

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AG Villingen-Schwenningen – Az.: 7 C 387/18 – Urteil vom 21.02.2020

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 4.835,14 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Schadensersatz aus einem Unfallereignis, das sich am 12.04.2018 gegen 14:30 Uhr im Bereich der Peterzeller Straße in 78048 Villingen-Schwenningen ereignete und an dem ihr Freund … mit ihrem Fahrzeug sowie die Beklagte zu 1 mit ihrem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Fahrzeug beteiligt waren.

Der Lebensgefährte der Klägerin, der Zeuge …, befuhr mit deren Fahrzeug im Bereich der vorgenannten Örtlichkeit, als es verkehrsbedingt zu vor ihm anhaltenden Fahrzeugen und einem dadurch entstehenden „stop an go“-Verkehr kam. Im Folgenden kam es dann zu einem sogenannten „Kettenauffahrunfall“, wobei zwischen den Parteien im Einzelnen streitig ist, ob zunächst der Lebensgefährte der Klägerin auf das vorausfahrende Fahrzeug des Zeugen … und sodann die Beklagte zu 1 auf das Fahrzeug der Klägerin aufgefahren ist, oder ob die Beklagte zu 1 zuerst auf das Fahrzeug der Klägerin aufgefahren und dieses dann auf das vorausfahrende Fahrzeug des Zeugen … aufgeschoben hat.

Auf den vorgerichtlich geltend gemachten Netto-Reparaturschaden i.H.v. 5.463,25 EUR bezahlte die Beklagte zu 2 teilweise direkt an die Kläger und teilweise zessionshalber insgesamt 1.626,08 EUR; die Hauptklageforderung entspricht dem Differenzbetrag, den die Klägerin nach fruchtloser Zahlungsaufforderung nebst außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 492,54 EUR nunmehr gerichtlich gegen die Beklagten geltend macht.

Zum Unfallhergang trägt die Klägerin vor, dass ihr Lebensgefährte das Fahrzeug hinter einem anderen stehenden Fahrzeug verkehrsbedingt anhalten habe müssen und hinter diesem zum Stehen gekommen sei. Infolge einer Unachtsamkeit sei die hinter ihm fahrende Beklagte zu 1 auf das klägerische Fahrzeug aufgefahren und habe dieses auf das vor ihm stehende Fahrzeug des Zeugen … aufgeschoben. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagten auf einen vollumfänglichen Ersatz ihres Schadens hafteten.

Die Kl[…]


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