LG Saarbrücken – Az.: 13 S 60/22 – Urteil vom 20.01.2023
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Homburg vom 16.5.2022 – 4 C 224/20 (10) – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 785,71 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von 124 € jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.4.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 82% und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 18%.
3. Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt Schadenersatz im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfallereignis, das sich am 10.3.2010 im …, einer verkehrsberuhigten Straße, in … ereignet hat. Zu dem Unfall kam es, als der Geschäftsführer der Klägerin mit dem Fahrzeug der Klägerin (Mercedes E 320 CDI, …) aus der Garageneinfahrt seines Wohnhauses (Nr. 11) auf den … rückwärts ausfuhr und mit dem dort vorbeifahrenden Beklagtenfahrzeug (Peugeot 206, …) zusammenstieß.
Der Kläger beziffert seinen Sachschaden mit (3.196,27 € Nettoreparaturkosten + 707,28 € Sachverständigenkosten + 237 € Nutzungsausfall 3 Tage + 25 € Kostenpauschale =) 4.165,55 €, den er nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten mit der Behauptung geltend macht, der Erstbeklagte sei mit überhöhter Geschwindigkeit in sein bereits stehendes Kfz hineingefahren.
(Symbolfoto: Bilanol/Shutterstock.com)Die Beklagten sind dem entgegengetreten und haben vorgetragen, der Erstbeklagte habe zunächst auf dem … gestanden und kurz gehupt, weil er gemerkt hatte, dass in dem bereits sichtbaren Fahrzeug der Klägerin jemand sitze, der beabsichtige rückwärts aus dem Grundstück herauszufahren. Anschließend sei er mit geringer Geschwindigkeit losgefahren, als das Klägerfahrzeug – ohne dass der Erstbeklagte dies noch sah – rückwärts aus der Einfahrt in das Beklagtenfahrzeug hineingefahren sei. Der Erstbeklagte habe bis zum Anstoß etwa 10-15 m in sehr langsamer Fahrt zurückgelegt. Nutzungsausfallentschädigung sei, so die Beklagten, bei fiktiver A[…]