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Arbeitsgericht – örtliche Zuständigkeit bei Leiharbeitern mit wechselnden Einsatzorten

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ArbG Schwerin, Az.: 6 Ca 1368/15, Beschluss vom 28.08.2015

Das Arbeitsgericht Schwerin ist örtlich unzuständig.

Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Arbeitsgericht … verwiesen.
Gründe
I.

Der Kläger wendet sich mit vorliegender Klage gegen einen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses und macht zudem Zahlungsansprüche aus diesem Arbeitsverhältnis geltend.

Symbolfoto: Von stockwerk-fotodesign /Shutterstock.com

Der Kläger ist als Leiharbeitnehmer bei der Beklagten gemäß schriftlichem Arbeitsvertrag (Bl. 6ff. d.A.) als Servicetechniker für Windkraft beschäftigt. Die Beklagte unterhält ihren Sitz in …. Sie vermittelt den Kläger als Leiharbeitnehmer. Er ist als Offshore-Mitarbeiter auf der Nordsee eingesetzt. Die Teams für die Arbeitstätigkeiten auf den Offshore-Windkraftanlagen werden durch den Disponenten der Beklagten im gesamten norddeutschen Raum derart zusammengesetzt, dass die Mitarbeiter jeweils für 2 Wochen ihre Orte, an denen die Einsätze erfolgen, mitgeteilt bekommen und dann von ihrem jeweiligen Wohnort jeweils jeder für sich anreisen. Der Kläger füllt an seinem Wohnort Papiere für die Reisekosten bzw. Fahrtkosten für die Auswärtstätigkeit aus.

II.

Das Arbeitsgericht Schwerin ist örtlich unzuständig zur Entscheidung dieses Rechtsstreits.

Gemäß § 12 ZPO ist das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. Der allgemeine Gerichtsstand juristischer Personen wird durch ihren Sitz bestimmt (§ 17 Abs. 1 ZPO).

Anhaltspunkte, welche den Schluss zu ließen, die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Schwerin sei aufgrund eines ausschließlichen bzw. besonderen Gerichtsstandes begründet, sind nicht erkennbar.

Auch eine Zuständigkeit gemäß § 48 Abs. 1 a ArbGG lässt sich nicht begründen.

Nach § 48 Abs. 1a Satz 1 ArbGG ist für Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein Arbeitsort in diesem Sinne nicht fests[…]


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