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Die Anordnung eines Fahrverbots kommt nicht in Betracht, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung darauf beruht, dass der Betroffene infolge einfacher Fahrlässigkeit ein die Geschwindigkeit begrenzendes Verkehrszeichen übersehen hat und keine weiteren Anhaltspunkte dafür vorliegen, aufgrund derer sich die Geschwindigkeitsbeschränkung dem Betroffenen aufdrängen musste.
Die Bußgeldstellen und Gerichte brauchen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung der Frage, ob die Tat auf einem Übersehen des die Geschwindigkeit beschränkenden Vorschriftszeichens beruht, nur auf eine entsprechende Einlassung des Betroffenen nachzugehen (BGH, Az.: 4 StR 638/96, Beschluss vom 11.09.1997).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Landgericht Mannheim Az.: 3 O 100/02 Verkü|ndet am 19.12.2002 In dem Rechtsstreitwegen Forderung und Feststellunghat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim auf die mündliche Verhandlung vom XXX für Recht erkannt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin XXX € zuzüglich 5 % über demBasiszinssatz liegende Zinsen hieraus seit XXXX […]