VG Trier
Az: 2 L 1001/06.TR
Urteil vom 15.11.2006
In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Führung eines Fahrtenbuchs hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund der Beratung vom 8. Januar 2007 beschlossen:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.200 € festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die verkehrsbehördliche Entscheidung des Antragsgegners vom 23. August 2006, mit der ihr für die Dauer von sechs Monaten das Führen eines Fahrtenbuchs auferlegt wurde, wiederherzustellen, ist zulässig, er führt in der Sache jedoch nicht zum Erfolg.
Dabei ist zunächst festzustellen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden ist. Sie ist insbesondere gemäß § 80 Abs. 3 VwGO ausreichend begründet.
In der Sache gebietet § 80 Abs. 5 VwGO eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Vollziehung des Verwaltungsaktes und dem Interesse des von dem Verwaltungsakt Betroffenen an der Aussetzung der Vollziehung. Hierbei kommt es an sich zwar auf die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs nicht an. Gleichzeitig ist dieser Gesichtspunkt dann nicht ohne Bedeutung, wenn sich das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt. Ist nämlich der Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so ist eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung geboten, weil ein öffentliches Interesse an der Vollziehung ersichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte nicht bestehen kann. Umgekehrt verbietet es das öffentliche Interesse, bei offenkundiger Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs die Vollziehung eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes zu verhindern.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der vorliegende Antrag abzulehnen. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 31 a Straßenverkehrszulassungsordnung – StVZO -. Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein auf ihn zugelassenes Fahrzeug die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.
Vorliege[…]