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Neuerteilung Fahrerlaubnis – Anhaltspunkte für hohes Aggressionspotential

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VG München – Az.: M 26 K 18.2431 – Urteil vom 29.05.2019

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B und BE einschließlich Unterklassen.

Mit Urteil des Amtsgerichts … vom … März 2016 und Berufungsurteil des Landgerichts … vom … Juli 2016, rechtskräftig seit 2. Dezember 2016, wurde der Kläger wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr tateinheitlich mit versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Ihm wurde die Fahrerlaubnis mit Sperre bis zum 2. Dezember 2016 entzogen.

Dem lag folgender strafgerichtlich festgestellter Sachverhalt zugrunde:

„Am 14.05.2015 gegen 11:00 Uhr befuhr der Angeklagte mit seinem Pkw BMW amtliches Kennzeichen …, die Staatsstraße … in …. Im Abschnitt 940 – km 2000 befand sich der aufgrund der von ihm getragenen Feuerwehruniform inklusive Warnweste und Feuerwehrkelle eindeutig als Feuerwehrmann erkennbare Geschädigte … N… auf der Straße, um im Zusammenhang mit einem zu diesem Zeitpunkt stattfindenden Töpfermarkt den Verkehr zu regeln. Hierbei signalisierte er dem herannahenden Angeklagten, seinen Pkw zum Stehen zu bringen, damit er andere Fahrzeuge aus einem Parkplatz ausfahren lassen konnte. Obwohl der Angeklagte den Geschädigten als Feuerwehrmann erkannte und dessen Aufforderung zum Anhalten des Fahrzeuges wahrnahm, fuhr er mit einer die geltende Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h deutlich überschreitende Geschwindigkeit auf den Geschädigten zu und bremste erst unmittelbar vor diesem ab, sodass sein Fahrzeug nur 30 bis 40 cm vor dem Geschädigten N… zum Stehen kam. Sodann schrie er dem Zeugen N… durch das geöffnete Autofenster der Fahrerseite zu: „Was soll der Schmarrn? Ich darf hier durchfahren.“ Der Zeuge N… wich jedoch nicht von der Stelle und erläuterte dem Angeklagten, dass er ihn angehalten habe, um Fahrzeuge aus dem Parkplatz ausfahren zu lassen.

Empört darüber, dass er seine Fahrt kurzzeitig unterbrechen musste, fuhr der Angeklagte auf den unmittelbar vor ihm stehenden Geschädigten in verkehrs[…]


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