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Anspruch auf Lohnabrechnung – Verpflichtend für Arbeitgeber?

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Gehaltsabrechnung: § 108 – Abrechnung des Arbeitsentgelts Gewerbeordnung
Jeder Arbeitnehmer freut sich im Endeffekt auf den Tag, an dem das Arbeitsentgelt von dem Arbeitgeber überwiesen wird. In der Regel wird die Auszahlung des Arbeitsentgeltes durch die Lohnabrechnung vorab schon angekündigt, was für viele Arbeitnehmer gleichbedeutend ist mit dem Licht am Ende des Tunnels. Die finanziellen Verpflichtungen steigen stetig an und durch die Gehaltsabrechnung und dem damit verbundenen Arbeitsentgelt kann dem nicht selten strapaziertem Konto mal ein wenig Entspannung geboten werden. Dementsprechend gut gelaunt sind die Arbeitnehmer auch, wenn sich die Zeit nähert, an dem der Arbeitgeber die Lohn- und Gehaltsabrechnungen an die Arbeitnehmer verteilt. Sollte der Arbeitgeber diese Abrechnungen nicht verteilen, kommt bei einigen Arbeitnehmern direkt Panik auf. Die Frage, ob eine Lohnabrechnung überhaupt verpflichtend für den Arbeitgeber ist, steht dann natürlich im Vordergrund.

Jeder Arbeitnehmer in Deutschland hat das Recht darauf, eine Gehaltsabrechnung von dem Arbeitgeber zu erhalten. Dementsprechend ist der Arbeitgeber auch dazu verpflichtet, eine entsprechende Abrechnung zu erstellen und diese Abrechnung dem Arbeitnehmer zuzuleiten. In dieser Lohnabrechnung müssen überdies gewisse Angaben enthalten sein.
Welche Angaben müssen zwingend enthalten sein?
Zum Lohn- bzw. Gehaltsanspruch des Arbeitnehmers zählt auch der Anspruch auf eine Lohn-/Gehaltsabrechnung. (Symbolfoto: alterfalter/Shutterstock.com)

Die Lohnabrechnung sowie deren Inhalt wird in der Gewerbeordnung (GewO), genauer gesagt in dem § 108 GewO, genauer aufgeführt. In diesem Paragrafen ist auch genau aufgeführt, welche Mindestangaben in einer Gehaltsabrechnung zwingend enthalten sein müssen. Gem. § 108 GewO muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gehaltsabrechnung in Textform zukommen lassen. Wenn ein Arbeitgeber aufgrund des Umweltschutzes oder aufgrund von organisatorischen Abläufen dem Arbeitnehmer die Abrechnung per E-Mail zukommen lässt, so ist dieses Verhalten dem Grundsatz nach gesetzeskonform. Auf Wunsch des Arbeitnehmers jedoch muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Abrechnung in Papierform Ã[…]


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