Hausratversicherung: OLG Celle entscheidet über verspätete Einreichung von Stehlgutliste
Das Oberlandesgericht Celle hat im Fall Az.: 8 U 190/14 entschieden, dass die Beklagte (Versicherungsgesellschaft) den Kläger nicht wegen einer Obliegenheitsverletzung zur verspäteten Einreichung der Stehlgutliste um 50% kürzen durfte. Die Einreichung der Liste war zwar verspätet, jedoch nicht grob fahrlässig. Das Gericht betont, dass der Kläger unter Berücksichtigung seiner Umstände und der geringen Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Fahndung, die erforderliche Sorgfalt nicht gröblich außer Acht gelassen hat.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Verspätete Einreichung der Stehlgutliste: Trotz der Verspätung der Einreichung der Liste wurde dies nicht als grob fahrlässig eingestuft.
Keine grobe Fahrlässigkeit: Das Gericht sah in der verzögerten Einreichung der Stehlgutliste keine grobe Fahrlässigkeit des Klägers.
Kein Einfluss auf Ermittlung: Die verspätete Einreichung hatte keinen Einfluss auf die polizeilichen Ermittlungsmaßnahmen.
Bedeutung der Stehlgutliste: Die Liste diente mehr zur Schadensaufklärung als zur Fahndung.
Anforderungen an die Liste: Die Anforderungen an die Liste waren nicht klar definiert, was zu Gunsten des Klägers interpretiert wurde.
Berücksichtigung der persönlichen Umstände: Die persönlichen Umstände des Klägers und seine Bemühungen wurden berücksichtigt.
Rechtsfolgen der Obliegenheitsverletzung: Die Beklagte hatte den Kläger nicht ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung belehrt.
Entscheidung des OLG Celle: Das OLG Celle änderte das Urteil des Landgerichts Hannover und sprach dem Kläger eine höhere Entschädigung zu.
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Hausratversicherung: Obliegenheitsverletzung bei verspäteter Einreichung der Stehlgutliste
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