Landesarbeitsgericht Hamm – Az.: 6 Sa 55/18 – Urteil vom 30.05.2018
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 29.11.2016 – 5 Ca 2517/16 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Gewährung eines Kleindarlehens und die Geltung einer Betriebsvereinbarung.
Der 1966 geborene Kläger war zunächst seit dem 01.01.1992 bei der S F AG, dort in der Abteilung „Absatzportfolio-Management“, beschäftigt.
Am 26.06.2007 schlossen die S F AG und der bei ihr gebildete Betriebsrat, dessen Vorsitzender der Kläger war, eine Betriebsvereinbarung über die Gewährung von Kleindarlehen (im Folgenden: BV Kleindarlehen) (Bl. 47 ff. d.A.). Diese hat ua. folgenden Wortlaut:
„[…] § 2 Bedingungen für die Darlehensgewährung
1. Ein Kleindarlehen gemäß dieser Betriebsvereinbarung kann bei der Personalbetreuung beantragt und begründet werden. Es ist nicht an einen spezifischen Zweck gebunden und zinslos.
Die S F AG behält sich die Prüfung vor.
Die Darlehensgewährung erfolgt nicht während der Probezeit, bei einer vorliegenden Pfändung sowie für geringfügig Beschäftigte. Weiterhin erfolgt keine Neugewährung von Kleindarlehen an Mitarbeiter mit ruhenden Arbeitsverhältnissen, für diese Mitarbeiter eventuell bestehende Kleindarlehen können fortgeführt werden.
2. Gewährt wird eine Darlehenssumme in Höhe von 1000 bis 2450 Euro. […]
3. Die Rückzahlung des Kleindarlehens erfolgt in monatlichen Raten von jeweils 100 Euro ggf. mit einer Schlussrate in Höhe von 50 Euro. Die Rückzahlung beginnt ab dem Monat nach Auszahlung des Kleindarlehens. Nach vollständiger Tilgung des Darlehens ist eine erneute Beantragung eines Darlehens möglich. Die Gewährung eines Darlehns gemäß dieser Betriebsvereinbarung erfolgt jedoch erst, wenn der Mitarbeiter etwaige noch laufende Kleindarlehn vollständig ordnungsgemäß zurückgezahlt hat. […]
§ 3 Vertrag/Abtretungserklärung
Basis für die Auszahlung des Darlehns ist der Abschluss eines Darlehensvertrages, der eine Abtretungserklärung enthält. […]
§ 4 Geltungsdauer
Diese Betriebsvereinbarung tritt am 15. August 2007 in Kraft. Sie kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Kalenderjahres frühestens zum Ablauf des 31.12.2012 gekündigt werden. Nach ihrem Ablauf gelten ihre Regelungen nicht weiter. […]“
Die Betriebso[…]