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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unterbringungskosten bei Unbewohnbarkeit einer Wohnung wegen Löschwasserschaden

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AG Kassel – Az.: 800 C 4844/11 – Beschluss vom 23.05.2012

In dem Rechtsstreit … werden nach Erledigung der Hauptsache die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten auferlegt.
Gründe
I.

Mit der Klage hat sich der Kläger gegen Unterbringungskosten der Miteigentümer … gewendet, die nach einem Dachstuhlbrand vom 24.09.2009 mit löschwasserbedingten Wasserschaden ihre Wohnung verlassen und anderweitig untergebracht werden mussten. Nachdem die Eheleute … zunächst 2 Tage stationär aufgenommen und daran anschließend für die Zeit der Beseitigung der Brandschäden im betreuten Wohnen untergekommen waren, zahlte die Verwalterin mit Mitteln der Eigentümergemeinschaft die hierfür angefallenen Kosten in Höhe von 19.136,23 EUR. Diese Kosten wurden von der Feuerversicherung nicht übernommen, weswegen unter TOP 4 Nr. 1c in der Eigentümerversammlung vom 02.09.2011 mehrheitlich beschlossen wurde, die Unterbringungskosten als Folgekosten des Brandschadens aus Instandhaltungsrücklage zu finanzieren und zu entnehmen. Darüber hinaus wurde der Verwalterin für das Geschäftsjahr 2010 Entlastung erteilt. Gegen diese Beschlüsse hat der Kläger am 04.10.2011 Anfechtungsklage erhoben und zur Begründung ausgeführt, eine Kostenlast der Wohnungseigentümergemeinschaft bestünde nicht. Erst recht dürften die Kosten nicht aus der Instandhaltungsrücklage bestritten werden. Daher widerspreche auch die Verwalterentlastung ordnungsgemäßer Verwaltung, weil Haftungsansprüche in Betracht kämen, wenn das Geld von den Eheleuten … nicht zurückgefordert werden könne.

Mit bestandskräftigen Beschluss zu TOP 2 der Eigentümerversammlung vom 02.03.2012 beschlossen die Miteigentümer mehrheitlich, dass die Gesamtabrechnung für das Kalenderjahr 2011 mit Aufstellung der Rücklage und des Vermögensstatus genehmigt werden. Als Anlage 2 zur Jahresabrechnung 2011 wurden hierbei die angefallenen Unterbringungskosten der Eheleute … in die Abrechnung eingestellt.

Die Parteien haben daraufhin den Rechtstreit in der öffentlichen Sitzung vom 23.05.2012 übereinstimmend für erledigt erklärt.

II.

Nach übereinstimmender Erledigungserklärung ist nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu befinden. Insoweit kommt es vornehmlich darauf an, wem die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen gewesen wären, wenn die Hauptsache nicht einvernehmlich für erledigt erklärt worden wäre (BGH, NJW 2007, 3429). Allerdings ist das Gericht nicht schlechthin g[…]


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