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Rechtsanwälte Kotz GbR

Feststellung Testierunfähigkeit im Erbscheinverfahren

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OLG Hamm – Az.: I-10 W 143/17 – Beschluss vom 15.11.2019

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 600.000 EUR festgesetzt, § 40 Abs. 1 GNotKG
Gründe
I.

Die Erblasserin war die Mutter der Beteiligten. Sie befand sich seit Anfang Dezember 2014 in einer Pflegeeinrichtung. Nachdem die Erblasserin sich seit Ende des Jahres 2014 in stationärer Behandlung im B-Hospital in L befunden hatte, kehrte sie im Januar 2015 in die Pflegeeinrichtung zurück, wo sich ihr körperlicher und geistiger Zustand jedoch zunehmend verschlechterte.

Da die Erblasserin den Wunsch zu sterben artikuliert hatte und nicht mehr essen wollte, veranlasste der Beschwerdegegner den Besuch eines Seelsorgers, des Hausarztes sowie des Notars N bei der Erblasserin. Am 02.02.2015, dem Todestag der Erblasserin, machte zunächst der Hausarzt einen Krankenbesuch bei der Erblasserin und verschrieb ihr ein morphiumhaltiges Medikament. Danach erhielt die Erblasserin von 16.00 Uhr bis 16.40 Uhr Besuch des Pastors. Während dieser Zeit und noch bis kurz vor 17.00 Uhr war der Antragsteller bei der Erblasserin anwesend. Nachdem dieser gegen 17.00 Uhr das Sterbezimmer verlassen hatte und der Beschwerdegegner zurückgekehrt war, erschien der Notar zur Beurkundung eines Testaments mit folgendem Wortlaut: „Zu meinem alleinigen Erben setze ich meinen Sohn, S, geb. am 00.00.1964, ein. Weitere Verfügungen von Todes wegen will ich nicht treffen.“ Nachdem der Notar das Testament vorgelesen hatte, stellte sich heraus, dass die Erblasserin nicht mehr in der Lage war, ihre Unterschrift zu leisten. Daraufhin verständigte der Notar N den Notar H, um diesen bei der Beurkundung als Zeugen hinzuzuziehen. Der Notar H erschien gegen 18.00 Uhr im Sterbezimmer. Auf die Frage des Notars, ob das Testament ihrem Willen entspreche, gab die Erblasserin ihre Zustimmung mit einem gehauchten „Ja“ zum Ausdruck. Ob zuvor das Testament im Beisein des Notars H erneut verlesen worden war, ist zwischen den Beteiligten streitig. Kurz nach der Beurkundung verstarb die Erblasserin um 18.30 Uhr. Nach dem Tod der Erblasserin veranlasste der Beschwerdeführer die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdegegner wegen des Verdachts der vorsätzlichen Tötung durch Verabreichung des Medikaments Atosil. Das Ermittlungsverfahren wurde nach Vernehmung des Beschwerdeführers ein[…]


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