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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigung während Probezeit – Treuwidrigkeit

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 5 Sa 13/21 – Urteil vom 27.05.2021

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 9. Dezember 2020, Az. 7 Ca 1789/20, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Wartezeitkündigung.

Der 1971 geborene Kläger war seit dem 16. April 2020 im Tiefbaubetrieb der Beklagten als Kraftfahrzeugfahrer (mit den Führerscheinklassen C1, C, C1E) zu einem Bruttomonatsentgelt von € 2.296,00 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der für allgemeinverbindlich erklärte Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau) Anwendung. Die tarifliche Kündigungsfrist beträgt in den ersten sechs Monaten sechs Werktage (§ 11 Nr. 1.1. BRTV-Bau).

Am 4. Mai 2020 war ein Waldweg mit Basaltsplitt aufzufüllen, um den Weg zu verbreitern und zu befestigen. Der auf der Baustelle anwesende Geschäftsführer der Beklagten erteilte dem Kläger den Auftrag, den Basaltsplitt mit einem Lkw (allradgetriebener 26-Tonner mit 3 Achsen) von der Lagerstelle bis zur Baustelle zu transportieren und dort abzukippen. Nachdem der Kläger vier Fahrten durchgeführt hatte, rutschte der Lkw auf der fünften Fahrt an einer Seite des Weges ab und stürzte die Böschung hinunter. Es ist streitig, auf wessen Fehlverhalten der Unfall beruht. Der Kläger verletzte sich und war bis zum 22. Mai 2020 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Am Lkw entstand ein Totalschaden iHv. € 150.000,00.

Mit Schreiben vom 5. Mai 2020 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 12. Mai 2020. Gegen diese Kündigung wendet sich der Kläger mit seiner am 19. Mai 2020 erhobenen Klage. Er ist der Ansicht, die Kündigung sei treuwidrig, weil ihm die Beklagte wegen des Unfalls gekündigt habe. Der Lkw sei nicht „waldweggeeignet“ gewesen, der linke Vorderreifen „so gut wie“ abgefahren. Er sei Opfer einer falschen Arbeitgeberanweisung geworden. Der Geschäftsführer habe den Waldweg mit einer Raupe vor der Unfallfahrt so bearbeitet, dass der Untergrund nicht mehr stabil gewesen sei. Der Geschäftsführer sei selbst für den Schaden verantwortlich. Er wolle sich durch die Kündigung bei ihm dafür rächen, dass es zu dem folgenschweren Schaden gekommen sei.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

1. festzustellen, dass die von der Beklagten mit Schreiben vom 5. Mai 2020 ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses unwirksam ist,

2. ergänzend bzw. hilfsweise vorsorglich festzu[…]


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