LG Marburg – Az.: 5 S 48/17 – Beschluss vom 31.07.2017
Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Gründe
Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Denn das angefochtene Urteil beruht im Ergebnis weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (vgl. § 513 Abs. 1 ZPO). Es ist daher beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Wegen des zugrundeliegenden Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen begründen, sind nicht ersichtlich. Neue, in der Berufungsinstanz berücksichtigungsfähige Tatsachen bezeichnet die Berufungsschrift nicht, § 529 ZPO.
Die Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das Amtsgericht ist im Ergebnis überzeugend.
Im Einzelnen:
Der Klägerin dürfte — wie das Amtsgericht zutreffend entschieden hat – gegen den Beklagten ein Anspruch aus § 116 Abs. 1 SGB X i.V.m. §§ 611, 280 Abs. 1, S. 1, 241 Abs. 2, 278 BGB zustehen.
Das Amtsgericht Ist bei seiner Entscheidung von zutreffenden rechtlichen Grundsätzen zur Haftung für Schäden von Heimbewohnern bei Pflegemaßnahmen ausgegangen.
Nach den Grundsätzen des vollbeherrschbaren Risikos ist vorliegend von einer Pflichtverletzung des Beklagten bzw. seines Pflegepersonals auszugehen.
Ein vollbeherrschbares Risiko liegt vor, wenn die Schadensursache dem Organisationsbereich des Pflegeheims zuzuordnen ist und nicht aus der Sphäre des Patienten stammt. Allein daraus, dass ein Patient im Bereich eines Krankenhauses stürzt, ergibt sich für eine schuldhafte Pflichtverletzung des Pflegepersonals nichts; kommt es aber im Zusammenhang mit einer konkret geschuldeten Hilfeleistung zu einem Sturz des Patienten, so hat der Betreiber de[…]