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Fahrtenbuchauflage – Mitwirkungspflicht des Halters – zumutbare Ermittlungsbemühungen

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Fahrtenbuchpflicht: Die Rolle des Fahrzeughalters und die zumutbare Identifizierung von Verkehrssündern
In dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs mit dem Aktenzeichen 11 ZB 20.546 vom 26. Mai 2020 ging es um eine Kontroverse über die Fahrtenbuchauflage und die damit verbundene Mitwirkungspflicht des Halters bei der Ermittlung von Verkehrssündern. Der Fall drehte sich um einen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften, bei dem die zuständige Behörde trotz angemessener Anstrengungen nicht in der Lage war, den Täter zu identifizieren. Die Frage der rechtlichen Verantwortung und Mitwirkungspflicht des Fahrzeughalters wurde als Hauptproblem identifiziert.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 11 ZB 20.546 >>>

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Obliegenheiten des Fahrzeughalters
Entscheidend in diesem Kontext ist, dass die Fahrtenbuchpflicht des Halters, unabhängig davon, ob dieser die Unmöglichkeit der Identifizierung des Fahrers zu vertreten hat oder nicht, nicht entfällt. Die Zweiwochenfrist, die normalerweise als feste Grenze für Verkehrsverstöße gilt, wurde in diesem Fall nicht berücksichtigt, da es sich um ein Firmenfahrzeug handelte, das im geschäftlichen Kontext verwendet wurde. Es liegt in der Verantwortung des Managements, Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass festgestellt werden kann, wer zu welchem Zeitpunkt ein bestimmtes Firmenfahrzeug genutzt hat, unabhängig von individuellen Erinnerungen.
Polizeiliche Mitwirkung und Verfahren
Ein Polizeibeamter hatte vorgeschlagen, dem Kläger eine Fahrtenbuchauflage für jedes Fahrzeug aufzuerlegen und keine weiteren Maßnahmen einzuleiten. Der Beamte hätte den Kläger darauf hinweisen können, belastbare Angaben zu machen, um Konsequenzen zu vermeiden, hatte dies jedoch unterlassen.
Unzureichende Argumentation des Klägers
Die Klage des Klägers, die sich auf § 124a Abs. 2 VwGO stützte, enthielt lediglich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, ohne diese jedoch ausreichend zu untermauern. Der Kläger wiederholte lediglich seinen Vortrag aus erster Instanz, in dem er behauptete, dass die fehlende Mitwirkung bei der Täterermittlung eine unabhängige Voraussetzung für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage sei.
Unzureichende Berücksichtigung der obergerichtlichen Rechtsprechung
In ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung ging die Klägerin nicht auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts ein, dass der kaufmännische Halter eines Firmenfahrzeugs nach o[…]


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