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Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers bei Steuerzahlung für Arbeitnehmer

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Sächsisches Landesarbeitsgericht – Az.: 5 Sa 427/13 – Urteil vom 21.03.2014

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 14.05.2013 – 6 Ca 2185/12 – abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.025,48 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.07.2012 zu zahlen.

Hinsichtlich des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.

2. Die erstinstanzlichen Kosten sind vom Beklagten zu 97/100 und von der Klägerin zu 3/100 zu tragen.

Die zweitinstanzlichen Kosten sind vom Beklagten zu tragen.

3. Die Revision wird für den Beklagten zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten zuletzt darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 1.025,48 € zu leisten.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen des Baugewerbes. Die Klägerin führte Gleisbauarbeiten für die … (…) aus. Der Beklagte war bei der Klägerin vom 15.06.2000 bis 31.05.2010 als Baumaschinist beschäftigt. Die einzelnen Arbeitsbedingungen vereinbarten die Parteien mit den Arbeitsverträgen vom 08.06.2000 (Bl. 10 d. A.) sowie vom 29.01.2001 (Bl. 9 d. A.). Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) Anwendung.

Der Beklagte war 2009 im Rahmen von Gleisbauarbeiten für die … in der … als Baumaschinist beschäftigt.

Die Klägerin versteuerte den Arbeitslohn für die Tage, an denen der Beklagte in der … gearbeitet hat, in der … . Aufgrund einer Wirtschaftsprüfung korrigierte die Klägerin dies und entrichtete – nach Rückerstattung der Quellensteuer von insgesamt 26,00 € durch die … Steuerbehörden – Steuern in Höhe von 1.056,76 € an die deutschen Finanzbehörden. Die Zahlung erfolgte am 14.06.2012.

Mit Schreiben vom 20.04.2012 (Bl. 5 f. d. A.) wurde der Beklagte aufgefordert, den vorgenannten Betrag an die Klägerin zu zahlen. Der Beklagte erhielt das Schreiben am 15.05.2012.

Das Finanzamt … prüfte u. a. auch die von der Klägerin vorgenommene Rückrechnung für die Jahre 2009 bis 2011 mit dem Bericht vom 12.11.2012 (Bl. 203 ff. d. A.).

Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, dass der Beklagte aufgrund der ihn treffenden Steuerpflicht verpflichtet sei, den von der Klägerin bezahlten Steuerbetrag zu erstatten. Die Klägerin sei in der Vergangenheit davon ausgegangen, dass der Lohn für die in der … erbrachte Arbeitsleistung vollständig der Besteuerung durch die … unterliegt. Eine Überprüfung habe allerdings erg[…]


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