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Rechtsanwälte Kotz GbR

Parkplatznutzung – Anspruch auf Nutzungsgebühren

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AG Heidelberg
Az: 26 C 64/11
Urteil vom 16.06.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
(ohne Tatbestand gem. § 313a ZPO)
Gründe
Die Klägerin betreibt einen für jedermann zugänglichen Parkplatz. Nach ihren dort aufgehängten allgemeinen Geschäftsbedingungen kommt mit dem Abstellen eines Pkw auf dem Parkplatz ein Nutzungsvertrag über einen Abstellplatz zustande. Das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen -…, dessen Halterin die Beklagte ist, befand sich am 26.09.2010 um 21.35 Uhr ohne gültigen Parkschein auf diesem Parkplatz. Die Klägerin begehrt nun von der Beklagten Nutzungsentgelt gemäß ihren allgemeinen Einstellbedingungen. Dies beträgt bei Parken ohne Parkschein 6,00 Euro, was dem zu zahlenden Höchstentgelt entspricht. Des Weiteren begehrt die Klägerin eine Vertragsstrafe in Höhe von 25,00 Euro sowie Ersatz der von ihr verauslagten Gebühr für Halterauskünfte in Höhe von 5,10 Euro, insgesamt 36,10 Euro.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten erhöhten Parkentgelts in Höhe von 36,10 Euro gegen die Beklagte.
Ein vertraglicher Anspruch der Klägerin auf Zahlung des erhöhten Parkentgelts einschließlich der Nebenkosten gegen die Beklagte ist nicht anzunehmen, da ein diesbezüglich erforderlicher Miet- oder Verwahrvertrag nur mit dem jeweiligen Fahrer des abgestellten Fahrzeugs oder einem sonstigen Nutzer zustande kommt, nicht aber automatisch mit dem Halter des Fahrzeugs. Die Begründung einer vertraglichen Verpflichtung des Fahrzeughalter durch ein entsprechendes schlüssiges oder sozialtypisches Verhalten ist im Streitfall bereits deshalb abzulehnen, weil ein diesbezügliches Verhalten des Beklagten streitig und nicht nachweisbar ist. Eine allgemeine zivilrechtliche Halterhaftung für Parkplatzgebühren ist dem deutschen Recht fremd.
Die Klägerin war sodann im Ergebnis nicht in der Lage, den Beweis zu führen, dass ein diesbezüglicher Vertrag zwischen ihr und der Beklagten zustande gekommen ist. Eine Beweislastumkehr oder die Anwendung der Grundsätze der seku[…]


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