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Schadensersatz bei Filesharing –  Benennung eines Dritttäters

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AG Stuttgart – Az.: 1 C 5689/18 – Urteil vom 23.01.2020

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.884,60 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien haben ursprünglich über Abmahnkosten und Schadensersatzansprüche wegen unerlaubten Herunterladens von Dateien betreffend das Computerspiel „Stronghold Crusader 2“ gestritten. Nach einer Klageänderung streiten sie nunmehr noch darüber, wer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

Die Dateien betreffend das genannte Computerspiel wurden im Januar 2015 mehrfach über den Internetanschluss des Beklagten über ein Filesharing-Netzwerk, eine sog. Internettauschbörse, zum Herunterladen bereit gehalten.

Auf die Abmahnung der Klägerin vom 19.03.2015 reagierte der Beklagte mit einem Schreiben vom 25.03.2015, in dem er eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgab. Hinsichtlich der geltend gemachten Zahlungsansprüche verwies er auf einen im Falle eines gerichtlichen Verfahrens beweisbaren Sachverhalt, ohne hierzu nähere Einzelheiten mitzuteilen; gegebenenfalls sehe er der Erhebung einer entsprechenden Klage entgegen.

Im Rahmen der erhobenen Klage verlangte die Klägerin vom Beklagten ursprünglich die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 984,60 € und (Teil-) Schadensersatz in Höhe von 900,00 €. Die Klägerin machte hierbei geltend, der Beklagte hafte insoweit aufgrund der gegen den Inhaber eines Internetanschlusses streitenden tatsächlichen Vermutung, dass er die streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen selbst begangen habe. Die dem Beklagten obliegende sekundäre Darlegungslast sei nicht erfüllt.

Der Beklagte teilte im Rahmen seiner Klageerwiderung mit, seinen Internetanschluss habe zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzungen mit seinem Einverständnis auch sein Cousin, der in Italien lebende Zeuge…, selbständig und unbeaufsichtigt benutzen können. Dieser habe sich zum fraglichen Zeitpunkt einige Zeit beim Beklagten aufgehalten und gegenüber dem Beklagten ausdrücklich zugegeben, die fragliche Urheberrechtsverletzung begangen zu haben.

Nachdem die Klägerin diesen Vortrag zunächst mit Nichtwissen bestritten hatte und behauptet hatte, der Cousin des Beklagten habe die[…]


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