LG München I – Az.: 12 O 5895/20 – Urteil vom 01.10.2020
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.014.000,00 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 12.05.2020 zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
5. Der Streitwert wird auf 1.041.104,20 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung vor dem Hintergrund der Corona-Krise.
Der Kläger ist seit 2010 Pächter des ….
Symbolfoto: Von Rido/Shutterstock.comZwischen den Prozessparteien besteht gemäß Versicherungsschein Nr. … (Versicherungsnummer …) eine Betriebsschließungsversicherung für die Gaststätte am Versicherungsort …. Die Versicherungssumme für einen Schließungsschaden beträgt 1.014.000,00 €. Sie basiert auf einem Wochenumsatz von 286.538,00 €, sieben Öffnungstagen pro Woche und einer vereinbarten Tagesentschädigung von 33.800,00 €. Weiterhin sind Warenschäden mit einer Versicherungssumme von 75.000,00 € versichert. Der Jahresbeitrag für den Zeitraum 01.03.2020 bis 01.03.2021 betrug 6.438,97 €.
Der Versicherungsschein datiert vom 04.03.2020. Als Versicherungsbeginn war der 01.03.2020 vereinbart. Am 11.03.2020 buchte die Beklagte vom Konto des Klägers den fälligen Beitrag in Höhe von 6.438,97 € ab (Bl. 6 d.A.).
Auf den Versicherungsschein (Anlage K 1) wird ergänzend Bezug genommen.
Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden wegen behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) … der Beklagten zugrunde (Anlage K 2).
In Teil B § 1 … ist folgendes geregelt:
§ 1 Gegenstand der Versicherung, versicherte Gefahren
1.1.1.1. Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur V[…]