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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrtenbuchauflage – Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers

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Oberverwaltungsgericht Thüringen – Az.: 2 EO 378/18 – Beschluss vom 20.09.2018

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30. April 2018 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird zugleich unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für das Verfahren im ersten und zweiten Rechtszug auf 2.400,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller wendet sich gegen eine Fahrtenbuchauflage.

Dem liegt zu Grunde, dass am 5. August 2017 in Nörten-Hartenberg auf der Bundesstraße 3 durch ein auf den Antragsteller als Halter zugelassenes Fahrzeug (Pkw VW, amtliches Kennzeichen …) die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 26 km/h überschritten wurde. Mit Schreiben des Landratsamts des Landkreises Northeim vom 25. August 2018 wurde der Antragsteller angehört. Hierauf ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten mitteilen, Bekannte von ihm hätten ihm beim Umzug geholfen. Diese Bekannten hätten ihrerseits noch Freunde zum Helfen mitgebracht. Es könne nun „beim besten Willen nicht mehr eruiert werden“, wer der Fahrer des Pkw gewesen sei. Ein daraufhin an die Antragsgegnerin gerichtetes Ersuchen des Landratsamts des Landkreises Northeim, den Fahrer zu ermitteln, blieb erfolglos. Durch Bescheid vom 22. März 2018 ordnete die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller sofort vollziehbar an, dass er ab dem zehnten Tag nach Zustellung des Bescheids für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … oder für künftig zuzulassende Fahrzeuge für die Dauer von sechs Monaten ein Fahrtenbuch zu führen habe. Den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid wiederherzustellen, hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 30. April 2018 abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg. Die vorgebrachten Gründe, auf deren Nachprüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VVVGO), verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg. Das Vorbringen des Antragstellers ist nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Frage zu stellen.

Gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung – StVZO – kann die Verwaltungsbehörde gegenüber dem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers n[…]


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