Fährt ein Verkehrsteilnehmer an einem Baustellenfahrzeug vorbei, das mit weiß-rot-weißen Warneinrichtungen gekennzeichnet ist, Warnblinklicht und eine Rundumleuchte eingeschaltet hat, muss der Vorbeifahrende mit typischen Gefahren einer Baustelle oder Baustelleneinrichtung rechnen und sein Verhalten darauf einstellen. Zu den typischen, in Betracht zu ziehenden Gefahren gehört unter solchen Umständen auch das Risiko, dass die bei Einsatz eines Baustellenfahrzeugs tätigen Personen – etwa Straßenwärter oder Bauarbeiter – die im Straßenverkehr gebotene Sorgfalt nicht stets in jeder Hinsicht beachten, weil ihr Hauptaugenmerk auf ihrer Arbeitsverrichtung liegt. Dabei muss der Vorbeifahrende zwar umso weniger mit einem Verkehrsverstoß rechnen, je schwerer dieser wiegt. Ein unvorsichtiges, auch weites Öffnen der Tür liegt nach der Lebenserfahrung jedoch noch im Rahmen der bei solchen Tätigkeiten typischerweise zu erwartender Nachlässigkeiten. Ein Verkehrsteilnehmer, der an einem solchermaßen gekennzeichneten Fahrzeug vorbeifährt, muss seinen Seitenabstand dementsprechend bemessen. Kommt es zu einem Unfall, weil der Verkehrsteilnehmer zu dicht am Baustellenfahrzeug vorbeigefahren ist, trägt er ein Mitverschulden am Unfall (LG Saarbrücken, Urteil vom 17.04.2014, Az: 13 S 24/14).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de BUNDESGERICHTSHOF Az.: XII ZR 70/03 Verkündet am 26.01.2005 Vorinstanzen: OLG Stuttgart, AG Stuttgart Leitsatz: § 1600 Abs. 4 BGB gilt auch für Anfechtungsfälle, über die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung noch nicht entschieden war. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 2005 für […]