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Rechtsanwälte Kotz GbR

Werkvertrag nicht fertiggestellt – vorzeitige Kündigung

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AG Zeitz – Az.: 4 C 272/18 – Urteil vom 03.12.2019

1. Klage und Widerklage werden abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

und beschlossen: Der Streitwert beträgt 2.137,24 €.
Tatbestand
Kläger und Beklagter erheben gegeneinander Ansprüche aus einem am 31.07.2017 geschlossenen Werkvertrag.

Der Kläger erstellte einen ISO Container 40 ft „High-Tube“ im Maßstab 1:5. Es handelt sich dabei um das Fertigmodell eines Transportcontainers. Der Gesamtpreis betrug inklusive Mehrwertsteuer 1.606,50 €, auf die der Beklagte vereinbarungsgemäß € 535,50 als Abschlag zahlte. Laut Angebot/Auftragsbestätigung vom 31.07.2017 war die Lieferzeit nach Vereinbarung, sonst Ende November 2017.

Der Beklagte holte das Modell am 12.01.2018 beim Kläger ab. Zu diesem Zeitpunkt waren die Türbeschläge noch nicht fertig, Material war teilweise vorgefertigt und die Türen waren lose vorgefertigt. Das Modell wurde in den Opel Omega des Beklagten verladen. Es wies dann Beschädigungen auf.

Der Kläger mahnte am 19.01.2018 die Zahlung von € 1.071,- mit Fristsetzung zum 25.01.2018 an, sodann vorgerichtlich durch seine Prozessbevollmächtigten. Der Beklagte übersandte am 22.01.2018 eine Reklamation und bemängelte den Zustand des Containers. Der Beklagte gab an, er wolle die Mängel selbst beseitigen und stellte eine Rechnung über 1.066,24 € brutto aus.

Der Kläger behauptet, als Lieferzeit sei Ende November 2017 bestimmt worden. Er habe den Beklagten regelmäßig über den Fortschritt des Baus informiert. Er habe ihm vorab mitgeteilt, dass das Modell am 12.01.2018 nicht fertig sein könnte. Der Beklagte habe das Modell dennoch mitnehmen wollen. Zu Beschädigungen sei es wegen unsachgemäßen Einladens und Transports gekommen.

Der Kläger beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger € 1.071,- nebst Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2018 zu bezahlen.

2. den Beklagten zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 169,50 € nebst Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 04.12.2018 freizustellen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Widerklagend b[…]


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