Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Az: 16 U 143/08
Urteil vom 07.05.2009
Auf die Berufung des Klägers wird das am 5. Dezember 2008 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.023,16 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 85% und der Kläger zu 15%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 6.754,62 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien haben erstinstanzlich zunächst im Wege einer Feststellungsklage darum gestritten, ob das mit einem Saisonkennzeichen für die Zeit vom 1. März bis 31. Oktober eines jeden Jahres versehene Wohnmobil des Klägers auf dem von ihm vorgesehenen Parkplatz in der Ruhezeit 2008/2009 gem. § 5 a Abs.. 2 AKB versichert wäre. Nach der Veräußerung des Wohnmobils ist das Verfahren in der Hauptsache nur noch hinsichtlich der Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.999,32 € fortgeführt und im Übrigen übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits nach §§ 91 Abs. 1 und 91 a Abs. 1 ZPO auferlegt. Ein Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten bestehe nicht, da die Beklagte zu Recht Versicherungsschutz in der Ruhezeit für den vom Kläger in seinem Schreiben vom 22. Oktober 2007 beschriebenen Parkplatz verneint habe, weil es sich mangels Abgrenzung an der Beifahrerseite nicht um einen umfriedeten Abstellplatz i. S. von § 5 a Abs.. 2 S. 3 AKB gehandelt habe. Soweit der Rechtsstreit hinsichtlich des Feststellungs[…]