AG Pfaffenhofen – Az.: 1 C 489/19 – Urteil vom 24.01.2020
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.494,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Duldungsansprüche.
Die Klägerin lieferte als Grundversorgerin im Rahmen von § 36 EnWG elektrische Energie. Der Beklagte ist Stromabnehmer unter der Vertragskontonummer … die Verbraucherstelle ist …. Der vormalige Zähler mit der Nummer 15139548 betreffend den Allgemeinstrom und hat jetzt die Nummer 16718. Der weitere Zähler vormals mit der Nummer 15125452 betraf den Strom der Wärmepumpe und hat jetzt die Nummer 1256614.
Die Stromrechnung vom 17.09.2018 betreffend den Zeitraum 21.08.2017 bis 31.08.2018, Rechnungsnummer 212 726 030 192, lautet über einen Betrag in Höhe von 1.876,41 €, wobei Energiekosten von 2.476,41 € abgerechnet wurden abzüglich Vorauszahlungen in Höhe von 600,00 €. Gleichzeitig wurde mit dieser Rechnung der erste neue Abschlag über 249,00 € geltend gemacht, sodass der Zahlbetrag 2.125,41 € betrug.
Mit weiterem Schreiben vom 17.09.2018 korrigierte die Klägerin ihre Stromrechnung für den Abrechnungszeitraum 02.10.2013 bis 31.08.2014. Als Begründung gab diese in der Rechnung an: “beim Erstellen Ihrer ursprünglichen Rechnung haben wir Werte eines defekten Zählers verwendet. Nun liegt uns Ihr korrigierter Verbrauch vor. Auf dieser Basis haben wir Ihre Rechnung vom 10.10.2014 mit der Rechnungsnummer 221 260 266 315 angepasst. Die Rechnungsnummer gegenständlich lautete 212 726 030 155. Hierbei waren Energiekosten von 3.077,73 € berechnet worden abzüglich Vorauszahlungen in Höhe von 900,00 € ergab dies eine Restforderung über 2.177,73 €. Der Allgemeinstrom mit der Zählernummer 15139548 war hierbei entsprechend der ursprünglichen Berechnung mit 907 kWh übernommen worden. Hinsichtlich der Zählernummer bezüglich des Stroms der Wärmepumpe 15125452 (HT/NT) wurden allerdings mit 12.536 kWh angesetzt, wobei sich bei einer Berechnung für 365 Tage umgerechnet 12.890 kWh ergaben. Insoweit hatte die Klägerin die ursprüngliche Rechnung vom 10.10.2014, Rechnungsnummer 221 260 266 315 bezüglich des […]