OLG Frankfurt – Az.: 14 U 401/20 – Urteil vom 25.10.2021
Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. November 2020 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Marburg wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der durch die Streithilfe verursachten Kosten zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die klagende Versicherung nimmt den Beklagten nach Regulierung eines Brandschadens aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch mit dem Vorwurf, er habe den Brand fahrlässig verursacht.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme abgewiesen:
Die Klage sei unbegründet. Der Klägerin stehe kein Zahlungsanspruch in Höhe von 67.318,25 Euro gegen den Beklagten zu. Es sei nicht gemäß § 286 Abs. 1 ZPO erwiesen, dass der Beklagte den Brandschaden durch unsachgemäße Entsorgung einer glimmenden Zigarettenkippe in einem Polstersessel verursacht habe. Sein Vortrag, er habe seine Zigarette in einer metallenen Nierenschale vollständig ausgedrückt und sich hierüber anschließend vergewissert, sei durch die Beweisaufnahme nicht widerlegt worden. Die Zeugen A und B hätten das Vorhandensein einer solchen Nierenschale glaubhaft bestätigt. Da in dem Verbindungshaus zur fraglichen Zeit eine private Feier mit auswärtigen Gästen stattgefunden habe, der (Pauk-) Raum frei zugänglich gewesen und üblicherweise zum Zigarettenrauchen genutzt worden sei, könne der Brand auch von einer anderen Person verursacht worden sein. Die von dem Zigarettenrauchen des Beklagten bis zur Brandentdeckung verstrichene Zeitspanne habe hierfür nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen C genügt.
Insoweit komme der Klägerin auch kein Anscheinsbeweis zugute. Sie habe das Vorliegen eines typischen Geschehensablaufs, der nach der Lebenserfahrung auf eine Brandverursachung durch den Beklagten schließen lassen könnte, nicht bewiesen. Das Rauchen einer Zigarette in einem geschlossenen Raum neben einem Pol[…]