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Prozesskostenhilfeantrag – Vorlagezeitpunkt/Verfahrensabschluss

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Landesarbeitsgericht Köln
Az: 11 Ta 114/10
Beschluss vom 06.05.2010

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 10.08.2009 – 1 Ca 2721/09 h – wird zurückgewiesen.
Gründe:
1. Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet, denn die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Arbeitsgericht ist gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO gerechtfertigt.
a) Nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO kann das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnen, wenn der Antragssteller innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist die Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet hat. Gemäß § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann das Gericht verlangen, dass der Antragsteller seinen tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, nach § 118 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann es hierzu die Vorlage von Urkunden anordnen.
b) Grundsätzlich muss der vollständige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit dem ordnungsgemäß ausgefüllten Antragsvordruck (§ 117 Abs. 3, Abs. 4 ZPO) und allen Unterlagen bis zum Abschluss der Instanz oder des Verfahrens beim zuständigen Gericht vorliegen. Über einen rechtzeitig eingereichten Prozesskostenhilfeantrag mit unvollständigen Angaben und Unterlagen kann allerdings noch nach Abschluss der Instanz bzw. des Verfahrens ausnahmsweise positiv entschieden werden, wenn das Gericht eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen und Belege gesetzt hat. Soweit dem Antragsteller eine solche gerichtliche Nachfrist, die nach dem Ende der Instanz liegt, wirksam gesetzt worden ist, muss diese Nachfrist – anders als eine vor dem Ende der Instanz ablaufende Nachfrist – eingehalten werden. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht führt zum Verlust des Anspruchs auf Prozesskostenhilfebewilligung und Anwaltsbeiordnung. Nach Fristablauf eingehende Angaben, Belege oder Unterlagen können grundsätzlich nicht mehr im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden (vgl. z.B.: BAG, Beschl. v. 03.12.2003 – 2 AZB 19/03 -; LAG Köln, Beschl. v. 1[…]


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