Oberlandesgericht Koblenz
Az: 5 U 877/06
Urteil vom 08.03.2007
In Sachen hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 2007 für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung der Parteien wird das am 22. Mai 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mainz teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 31.456, 50 Euro nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 30. April 2000 zu zahlen.
Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 8/13 und die Beklagte 5/13 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I.
Der Kläger beansprucht von der beklagten Ortsgemeinde Zahlung restlichen Architektenhonorars auf der Grundlage seiner Schlussrechnung vom 22. März 2000.
Er war 1992 beauftragt, städtebauliche Leistungen betreffend die Aufstellung eines Bebauungsplans zu erbringen. Im Jahr 1994 schlossen die Parteien einen Ingenieurvertrag über die Erschließung des Neubaugebiets „Gänsgrub – Saar IV“. Übertragen waren dem Kläger sämtliche Ingenieurleistungen für die Verkehrsanlagen, eingeschlossen die vollständige Planung und Objektüberwachung.
Nachdem die Beklagte dieses Vertragsverhältnis mit Schreiben vom 29. März und 20. April 1999 außerordentlich gekündigt hatte (Bl. 83-89, 82 GA), begehrt der Kläger restliche Zahlung wie folgt:
32.098, 75 DM Honorar für die Leistungsphasen 1 u. 2 gem. § 55 Abs. 1
HOAI
107.891, 00 DM Honorar für die Leistungsphasen 3, 5 u. 6 gem. § 55
HOAI
29.424, 81 DM Wiederholung der Leistungsphase 3 gem. § 55 HOAI
11.424, 08 DM Vermessungstechnische Leistungen
2.102, 21 DM Antragsunterlagen für wasserrechtliche Genehmigung
24.609, 85 DM Schadensersatz für nicht erbrachte Leistungen gem.
§ 55 HOAI Nrn. 7-9
41.107, 96 DM Schadensersatz für nicht erbrachte Leistungen bei der
Bauüberwachung gem. § 57 HOAI
88.302, 15 DM Abschlagszahlungen abzüglich
160.356, 50 D[…]