LAG Baden-Württemberg
Az.: 3 Sa 47/13
Urteil vom 06.03.2014
Leitsätze
1. Mit dem Begriff des „Wertguthabens“ im Sinne des § 8 a Abs. 3 Satz 1 ATG ist das individuelle Wertguthaben des einzelnen Arbeitnehmers, demgegenüber der Nachweis der ergriffenen Sicherungsmaßnahmen zu erfolgen hat, gemeint.
2. Der Nachweis der ergriffenen Sicherungsmaßnahmen im Sinne des § 8 a Abs. 3 Satz 1 ATG umfasst die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Vorlage von Unterlagen, die es dem betroffenen Arbeitnehmer ermöglichen, die Richtigkeit der Angaben des Arbeitgebers zu überprüfen.
3. Die Insolvenzsicherungspflicht nach § 8 a Abs. 1 Satz 1 ATG umfasst nicht die in der Freistellungsphase zu zahlenden Aufstockungsbeträge (wie LAG München 12. Januar 2011 – 11 Sa 707/10 -).
4. Übereinstimmende Teilerledigterklärungen der Hauptsache können nach Schluss der mündlichen Verhandlung, aber vor Verkündung einer Entscheidung wirksam abgegeben werden.
I. Auf die übereinstimmenden Teilerledigterklärungen der Parteien wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 25. Juli 2013 – 23 Ca 848/13 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, zugunsten der Klägerin Sicherheit in Höhe von 69.092,18 EUR durch Stellung eines tauglichen Bürgen oder Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren, die nach § 234 Abs. 1 und Abs. 3 BGB zur Sicherheitsleistung geeignet sind, zu leisten.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die wechselseitigen Berufungen der Parteien gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 25. Juli 2013 – 23 Ca 848/13 – werden zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 29 % und die Beklagte 71 %.
IV. Die Revision wird für die Klägerin und für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte für das während der Arbeitsphase der Altersteilzeit aufgebaute Wert[…]